Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Das Finanzamt für den VI., VII. und XV. Bezirk in Wien hat mit dem auf §89 Abs1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. 129/1958, idF des BG BGBl. 335/1975 (im folgenden: FinStrG) gestützten Bescheid vom 18. April 1983 die Beschlagnahme des Inhaltes des Safes Nr. ... der Österreichischen Länderbank, Zweigstelle ..., angeordnet; dieser Safe war vom Bf. und seiner Ehefrau gemietet worden. Die Beschlagnahmeanordnung wurde damit begründet, es bestehe die Vermutung, daß im Safe Gegenstände verwahrt würden, die als Beweismittel für das gegen den Bf. und seine Ehefrau bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren in Betracht kommen könnten.
b) Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit Bescheid vom 9. Juni 1983 die dagegen vom Bf. erhobene (Administrativ-)Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH in der die Verletzung, näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3. Die Finanzlandesdirektion als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Ua. aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§89 bis 92 FinStrG ein. Mit Erk. vom 3. Dezember 1984, G24/83 und weitere Z, wurden folgende Worte im §89 Abs1 FinStrG als verfassungswidrig aufgehoben: "und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen können," sowie "oder zur Beweissicherung."
Da der angefochtene Bescheid materiell auf die als verfassungswidrig befundene Gesetzesstelle gestützt wird, ist auszusprechen, daß der Bf. wegen Anwendung eines verfassungwidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.
Demgemäß war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
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