VfGH G32/83

VfGHG32/8325.11.1983

Art140 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der §§1, 3 bis 8 und 10 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen, LGBl. für Wien Nr. 23/1982; keine Legitimation

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr WohnungsabgabeG §1, §3 ff, §10
WAO §149
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr WohnungsabgabeG §1, §3 ff, §10
WAO §149

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Der Antragsteller behauptet, als Eigentümer eines Hauses in Wien durch Bestimmungen des Wr. Landesgesetzes vom 30. Juni 1982, LGBl. Nr. 23/1982, über die Einhebung einer Abgabe auf unvermietete Wohnungen, unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein. Die §§1, 3, 4 bis 8 und 10 dieses Gesetzes verstießen gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung, den Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Datenschutz.

Die angegriffenen Bestimmungen setzen für unvermietete Wohnungen eine Abgabe fest (§1), verpflichten zu ihrer Entrichtung in erster Linie den Eigentümer des Gebäudes (§3), nehmen eine Reihe von Wohnungen aus der Abgabepflicht aus (§4), regeln die Höhe der Abgabe für jeden angefangenen Monat je Quadratmeter Nutzfläche (§5) und die Art der Entrichtung in Form der Selbstbemessungsabgabe (§6), verhalten alle Liegenschaftseigentümer und deren Vertreter, über Aufforderung Auskunft über den Liegenschaftsbestand zu geben und Änderungen im erklärten Bestand anzuzeigen (§7 Abs1), erklären Zuwiderhandlungen für strafbar (§§7 Abs2 und 8) und weisen die der Gemeinde zukommenden Aufgaben deren eigenem Wirkungsbereich zu (§10).

Der Antragsteller weist darauf hin, daß die Abgabepflicht ex lege entstehe und ein Bescheid der Abgabenbehörde nur dann ergehe, wenn die Selbstbemessung unterlassen wird oder sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Zahlung sei ebenso unzumutbar wie die Provokation eines Verwaltungsverfahrens, weil die Höhe der Abgabe - bei Wohnungen der Kategorie A mit 100 Quadratmeter Nutzfläche monatlich 6600 S - seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Die Auskunftspflicht entziehe sich von vornherein jedem bescheidmäßigen Akt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 hat der VfGH im Verfahren über Individualanträge den in erster Linie auf der Entstehungsgeschichte der B-VG-Nov. 302/1975 beruhenden Standpunkt eingenommen, daß dieser Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8890/1980).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist hier ein solcher Weg gegeben.

Wie sich nämlich aus den Ausführungen des VfGH in dem gleichfalls eine Selbstbemessungsabgabe betreffenden Beschluß vom 30. November 1982, G62/81 ua., (dem ein Individualantrag auf Aufhebung des §26 Abs3 des Wr. Vergnügungssteuergesetzes zugrunde lag) ergibt, hätte der Antragsteller die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgaben nach dem angegriffenen Gesetz mit der Begründung zu stellen, die Abgabeentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen (§149 Abs2 WAO).

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich der Antragsteller, was seine Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Abgaben nach dem angegriffenen Gesetz betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollen. An dieser Beurteilung ändert auch die vom Antragsteller ins Treffen geführte Höhe der in Rede stehenden Abgabe nichts. Ist dem Antragsteller dieser Weg aber zumutbar und kann er damit seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen der ihn treffenden Abgabepflicht an den VfGH herantragen, dann erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob die der Erfüllung der Abgabepflicht dienende Auskunftspflicht gegenüber dem Antragsteller auch dann wirksam geworden ist, wenn eine einschlägige Aufforderung an ihn noch nicht ergangen ist.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

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