VfGH B19/80

VfGHB19/8025.6.1980

Mitteilung des Bundeskanzleramtes in einer Förderungsangelegenheit nach Abschnitt III des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976 - Akt der Privatwirtschaftsverwaltung - kein Bescheid

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VolksgruppenG §11 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VolksgruppenG §11 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der beschwerdeführende Verein wendet sich gegen das an ihn ergangene Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 29. November 1979, das im wesentlichen Teil folgendermaßen lautet:

"Zu Ihrem Antrag vom 20. Oktober 1979 um eine finanzielle Förderung im Sinne des §9 Abs2 Volksgruppengesetz in der Höhe von 100000 S teilt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit, daß einer positiven Erledigung dieses Ansuchens nicht nähergetreten werden kann, weil eine Förderung von Vorhaben der in Betracht gezogenen Art nicht vorgesehen ist."

Dem angefochtenen Schreiben kommt entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Einschreiters Bescheidcharakter nicht zu. Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung beinhaltet vielmehr eine in einer Förderungsangelegenheit nach dem Abschn. III des Volksgruppengesetzes, BGBl. 396/1976, also im Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung (s. dazu insb. §11 Abs1 dieses Gesetzes), abgegebene privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung; nichts deutet darauf hin, daß das Bundeskanzleramt beabsichtigt habe, gegenüber dem beschwerdeführenden Verein eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen (s. zum Bescheidbegriff iS des Art144 B-VG zB VfSlg. 6187/1970).

Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen einen nach Art144 B-VG bekämpfbaren Verwaltungsakt, sodaß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, darüber zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte