Normen
B-VG Art83 Abs3
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ABGB §902
AVG §33 Abs3
RundfunkG §27 Abs3
RundfunkG §29 Abs5
RundfunkG §30
B-VG Art83 Abs3
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ABGB §902
AVG §33 Abs3
RundfunkG §27 Abs3
RundfunkG §29 Abs5
RundfunkG §30
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführer dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens haben eine auf §27 Abs1 Z1 lita des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (RFG) gestützte (Administrativ-)Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission) erhoben. Darin behaupten sie, daß durch eine am 20. Juni 1979 vom Österreichischen Rundfunk (ORF) ausgestrahlte Sendung der Programmauftrag nach §2 RFG verletzt worden sei.
Diese Administrativbeschwerde gaben sie am 1. August 1979 zur Post; sie langte am 2. August 1979 bei der Kommission ein.
Mit Bescheid der Kommission vom 10. September 1979 wurde die Administrativbeschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die nach §27 Abs3 RFG vorgesehene sechswöchige Frist zur Einbringung von Administrativbeschwerden sei eine materiell-rechtliche Frist; §33 Abs3 AVG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, sei für derartige Fristen nicht anzuwenden. Die sechswöchige Frist sei am 1. August 1979 abgelaufen; da es auf den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der Kommission und nicht auf den Tag der Postaufgabe ankomme, sei die Beschwerde verspätet erhoben worden.
2. Gegen den Bescheid der Kommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die Kommission ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also erschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Kommission eine an sie gerichtete Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Sie hat den Beschwerdeführern also eine Sachentscheidung verweigert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 7716/1975) wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn es die Behörde gesetzwidrigerweise abgelehnt hat, eine Sachentscheidung zu fällen.
b) Nach §27 Abs3 RFG sind Administrativbeschwerden an die Kommission innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung von Bestimmungen des RFG, einzubringen. Dem §30 RFG zufolge findet auf das Verfahren vor der Kommission - soweit im RFG nichts anderes bestimmt ist - das AVG 1950 Anwendung.
Die in der Administrativbeschwerde behauptete Verletzung von Bestimmungen des RFG erfolgte durch eine am Mittwoch, dem 20. Juni 1979, vom ORF ausgestrahlte Sendung. Die sechswöchige Beschwerdefrist nach §27 Abs3 RFG hat sohin mit Ablauf des Mittwoch, 1. August 1979, geendet. Die Administrativbeschwerde wurde am 1. August 1979, also noch innerhalb der Beschwerdefrist, zur Post gegeben; sie langte aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 2. August 1979 bei der Kommission ein.
Die hier wesentliche Frage ist also, ob die Zeit des Postenlaufes in die Frist einzurechnen ist oder nicht.
Bei der Frist nach §27 Abs3 RFG handelt es sich nicht um eine prozessuale, sondern um eine materiell-rechtliche Frist. Eine prozessuale Frist ist nämlich nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft (vgl. VfSlg. 5814/1968 und 8171/1977; VwSlg. 2174 A/1951). Wird die Einleitung eines gegen ein nichthoheitliches Handeln gerichteten Verwaltungsverfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale Frist.
Die Vorschriften der Prozeßordnungen über die Berechnung prozessualer Fristen (zB §33 Abs3 AVG) können weder unmittelbar noch analog angewendet werden. Es greift daher die in §33 Abs3 AVG festgelegte Regel über die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes hier nicht Platz (vgl. die oben zitierte Judikatur des VfGH; VwSlg. 5079 A/1959, 6045 A/1963).
Andere Rechtsvorschriften, die die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die Frist vorsehen würden, bestehen nicht. Insbesondere kann derartiges nicht dem §27 Abs3 RFG entnommen werden. Auch §902 ABGB, der die Berechnung materiell-rechtlicher Fristen regelt, sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor (vgl. VfSlg. 65/1920 und 5814/1968; VwSlg. 7376 A/1968).
Die belangte Behörde hat daher die an sie gerichtete Eingabe zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer sind sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
c) Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften rechtswidrig wären. Die Beschwerdeführer sind daher auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid gesetzmäßig ist. Es ist damit ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer durch ihn in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären (vgl. zB VfSlg. 7515/1975 und 7811/1976).
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
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