Spruch:
Das Rechtsmittel der beklagten Partei wird als verspätet und die als "Berufungsbeantwortung" bezeichnete Gegenschrift der klagenden Partei vom 26.7.1999 (ON 16) als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten der bezeichneten Schriftsätze haben die Streitteile selbst zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Revisionsrekurs zulässig.
Text
Begründung
Die klagende Partei schränkte im vorliegenden Verfahren in erster Instanz ihr Begehren auf Kostenersatz ein, (ON 9 verso), worüber das Erstgericht mit Urteil vom 12.5.1999 (ON 14) dahin entschied, dass die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Prozesskostenbetrag von S 20.427,92 binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dieses Urteil wurde den Streitteilen am 21. Mai 1999 zugestellt.
Dagegen erhob die beklagte Partei den am 18.6.1999 bei Erstgericht überreichten, als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz ON 15, mit welchem sie den Antrag stellte, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das auf Kostenersatz zielende Klagebegehren der klagenden Partei abgewiesen werde; hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht verfügte eine Zustellung dieses Schriftsatzes an die klagende Partei, welcher die "Berufung" auch am 22.6.1999 zugestellt wurde. Am 26.7.1999 erstattete die klagende Partei zu dieser "Berufung" der beklagten Partei eine "Berufungsbeantwortung", in welcher sie den Antrag stellte, der Berufung der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Sowohl das Rechtsmittel der beklagten Partei als auch die Berufungsbeantwortung der klagenden Partei waren zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur "Berufung" der beklagten Partei:
Kostenentscheidungen, mögen sie auch in Urteilsform erfolgen, können nach § 55 ZPO stets nur mit einem binnen 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO) einzubringenden Rekurs bekämpft werden (vgl Stohanzl, JN-ZPO, Manz,
14. Auflage, E 1 zu § 55 ZPO, hg 3 R 34/99s, ergangen im Verfahren 23 Cg 164/98m des Landesgerichtes Klagenfurt, ua). Der erst nach Ablauf dieser Frist erhobene, fälschlich als "Berufung" bezeichnete, tatsächlich somit einen Rekurs darstellende Schriftsatz der beklagten Partei war daher als verspätet zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 ZPO).
2. Zur "Berufungsbeantwortung" der klagenden Partei:
Da es sich beim Rechtsmittel der beklagten Partei wie erwähnt um einen Rekurs und nicht um eine Berufung handelt, überdies auch die Voraussetzungen nach § 521a Abs 1 ZPO hier nicht vorliegen, ist die Erstattung einer Rekursbeantwortung - um eine solche handelt es sich der Sache nach bei der vorliegenden "Berufungsbeantwortung" der klagenden Partei - unzulässig. Dieser Schriftsatz war daher zufolge § 526 Abs 2, 1. Satz ZPO sofort zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO.
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