OGH 9Ob18/26a

OGH9Ob18/26a31.8.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI (FH) R*, BSc, *, und 2. M*, BA MA, *, beide *, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 33.461,97 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 4 R 417/25p-30, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. August 2025, GZ 45 Cg 138/23x-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00018.26A.0831.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozesskosten.

 

Begründung:

[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank am 10. 11. 2014 einen Hypothekarkreditvertrag über 254.000 EUR mit variabler Verzinsung und einer ausgewiesenen Gesamtbelastung von 336.110,36 EUR. Die Rückzahlung sollte in 360 monatlichen Raten zu je 909,05 EUR erfolgen, die letzte Rate sollte am 5. 12. 2044 fällig sein.

[2] Am 7. 3. 2023 beantragten die Kläger in einer Filiale der Beklagten eine Laufzeitverlängerung dieses Kredits und – angesichts des steigenden Zinsniveaus – eine Umstellung auf einen Fixzinssatz. Die Beklagte bot den Klägern daraufhin am 22. 3. 2023 schriftlich einen „Vertragsnachtrag“ an. Dieser beinhaltete eine Prolongation des mit 197.005,31 EUR aushaftenden Kredits sowie eine „Festzinsphase“ mit 4,675 % Zinsen bis 30. 4. 2048; für die Zeit danach wurde ein variabler Zinssatz vereinbart (die letzte der 306 vereinbarten Raten sollte am 5. 9. 2048 zu zahlen sein). Das Dokument wies unter anderem Gesamtkosten von 107.621,98 EUR und einen zu zahlenden Gesamtbetrag von 304.627,29 EUR aus. Die Höhe der von der Zentrale der Beklagten zu ermittelnden Raten wurde einem separaten Schreiben vorbehalten.

[3] Nachdem die Kläger das Angebot angenommen hatten, wurde am 12. 4. 2023 eine Rate von 995,52 EUR (und damit weniger als nach der alten Vertragslage) vom Konto des Erstklägers abgebucht. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den Klägern die Ratenhöhe mit 1.112,14 EUR ab 5. 5. 2023 bekannt gegeben.

[4] Schließlich erkannte die Beklagte einen ihr unterlaufenen „Berechnungsfehler“. Sie übermittelte am 5. 5. 2023 den Klägern ein Schreiben, in dem höhere Gesamtkosten (nämlich 142.701,99 EUR) und ein höherer Gesamtbetrag (nämlich 338.089,26 EUR) ausgewiesen sind. Über Aufforderung der Kläger erklärte sie das damit, dass ein EDV-Fehler bei der Ausweisung der Gesamtbelastung unterlaufen sei, wobei die angeführte Rate auf die Laufzeit und die Zinshöhe jedoch übereinstimme. Tatsächlich war der zunächst bekannt gegebene Gesamtbetrag nicht auf der Grundlage des Festzinssatzes von 4,675 % pa, sondern auf der Grundlage des zuvor vereinbarten variablen Zinssatzes von 3,635 % pa berechnet worden.

[5] Die Kläger begehrten die Feststellung, „dass sich die Gesamtbelastung des Kredites zu IBAN * auf EUR 304.627,29 beläuft“, und stützten sich – neben anderen Anspruchsgrundlagen – auf § 12 HIKrG. Das Angebot vom 22. 3. 2023 sei § 12 HIKrG (allenfalls auch analog) unterworfen. In Fällen, in welchen – wie hier – kein ESIS‑Merkblatt vorgelegt worden sei, vermindere sich gemäß Abs 4 leg cit der Zinssatz, sofern der Gesamtbetrag nicht oder zu niedrig ausgewiesen sei, solle dieser doch dem Verbraucher seine tatsächliche Zahlungsverpflichtung vor Augen halten. Der verminderte Zinssatz sei jener nach § 1000 Abs 1 ABGB, außer es sei ein niedriger Sollzinssatz vereinbart worden. Das sei hier der Fall, weil bei Berechnung des Gesamtbetrags durch die Beklagte ein Zinssatz von 3,625 % herangezogen worden sei, sodass dieser Zinssatz gelte.

[6] Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, dass die Kläger zwar am Festzinssatz von 4,675 % festhalten, aber die sich daraus ergebende Konsequenz nicht tragen wollten. Dass sich aufgrund des nun vereinbarten, höheren Zinssatzes die Raten erhöhen würden, könne nicht verwundern. Eine konkrete Ratenhöhe sei im „Vertragsnachtrag“ nicht festgelegt worden. Das Klagebegehren sei auch unschlüssig. § 12 HIKrG sei nicht maßgeblich.

[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach § 31 Abs 1 HIKrG sei dieses Gesetz nur auf Kreditverträge anwendbar, die nach dem 20. 3. 2016 geschlossen worden seien. Der Kreditvertrag der Kläger datiere vom 20. 11. 2014. Eine analoge Anwendung scheide mit Blick auf den zeitlichen Anwendungsbereich und unter anderem deshalb aus, weil das ESIS-Merkblatt nur zur Erfüllung von vorvertraglichen Informationspflichten diene. Hier gehe es nicht um fehlende Informationen in einem Informationsblatt zum Vergleichszweck, sondern um die Umstellung auf einen Fixzinssatz und eine Laufzeitverlängerung.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Ergebnis. Der „Vertragsnachtrag“ sei keine Novation, sodass er nicht unmittelbar dem § 12 HIKrG unterliege. Dieser gelte gemäß § 26 HIKrG aber auch für entgeltliche Finanzierungshilfen wie etwa entgeltliche Zahlungsaufschübe. Eine Tilgungserstreckung (Prolongation) sei zwar als Zahlungsaufschub zu qualifizieren. Auf eine Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs hätten sich die Kläger aber in erster Instanz nicht berufen, sodass dazu keine Feststellungen zu treffen gewesen seien.

[9] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand als 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision wegen der Geltendmachung bloßer Neuerungen nicht zu.

[10] In ihrer dagegen erhobenen Revision streben die Kläger die klagsstattgebende Abänderung des angefochtenen Urteils an; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dass der Revision nicht Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision ist zulässig und im Ergebnis im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[12] 1. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist – ohne Verletzung des Neuerungsverbots – auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473). Daher kann auch die Anwendbarkeit des § 26 HIKrG und § 25 Abs 1 VKrG im Berufungs- und Revisionsverfahren aufgegriffen werden, wenn die Kläger wie hier den dazu erforderlichen Tatsachenvortrag in erster Instanz erstattet haben.

[13] 2.1. Das HIKrG ist nach dessen § 31 Abs 2 nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. 3. 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden. Dass die in Rede stehende Prolongationsvereinbarung ein „Kreditvertrag“ im Sinn des § 2 Abs 3 HIKrG wäre, behauptet die Revision mit Recht selbst nicht. Es stellt sich nur die Frage, ob es sich um eine sonstige „Kreditierung“ im Sinne dieses Gesetzes handelt.

[14] 2.2. Das HIKrG definiert diesen Begriff nicht. Aus dem Titel des Gesetzes, in dem „Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen“ angesprochen sind, und seiner Systematik, die neben die Vorschriften betreffend „Hypothekar- und Immobilienkreditverträge“ (die sich im zweiten Abschnitt des Gesetzes befinden) solche betreffend „Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen“ (in § 26 HIKrG, der den dritten Abschnitt des Gesetzes bildet) stellt, aber auch aus § 27 HIKrG, der unter „Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse“ Verbraucherkreditverträge und die in § 26 HIKrG genannten Finanzierungshilfen versteht, ist zu schließen, dass „Kreditierungen“ jedenfalls auch die in § 26 HIKrG geregelten Zahlungsaufschübe und sonstigen Finanzierungshilfen sind. Da der Gesetzgeber die „Konstruktion“ des § 26 HIKrG dem VKrG anglich (ErlRV 843 BlgNR 25. GP  12), kann die dazu ergangene Rechtsprechung weiter herangezogen werden.

[15] 2.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die nachträglich erklärte Stundung als Fall eines Zahlungsaufschubs im Sinn des VKrG angesehen. Daher wurde auch eine Tilgungserstreckung (Prolongation) eines Kredits als solcher Zahlungsaufschub qualifiziert (10 Ob 35/20z Rz 42 f). Da der zwischen den Streitteilen geschlossene „Vertragsnachtrag“ eine Prolongation des Kreditvertrags bewirkt, ist er als Zahlungsaufschub und damit als Kreditierung zu behandeln.

[16] 2.4. Der hier zu beurteilende Zahlungsaufschub wurde nach dem 20. 3. 2016 „geschlossen beziehungsweise gewährt“; er unterliegt somit nach § 31 Abs 2 HIKrG der Regelung des § 26 HIKrG.

[17] 3.1. Nach § 26 HIKrG ist der 2. Abschnitt des HIKrG (und damit auch § 12 HIKrG) nur auf solche Zahlungsaufschübe anzuwenden, die entgeltlich gewährt wurden.

[18] 3.2. Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs liegt vor, wenn sich die spätere Zahlungspflicht des Verbrauchers gegenüber der sofortigen Zahlung monetär in einer höheren Zahllast des Verbrauchers niederschlägt; es kommt somit darauf an, ob die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags davon abhängt, ob er den Betrag bei Fälligkeit zur Gänze bezahlt oder ob die Zahlung (teilweise) später erfolgt. Bei der bloßen Vereinbarung und späteren Geltendmachung von Verzugszinsen wurde hingegen die Anwendbarkeit des 2. Abschnitts des VKrG auf das Vertragsverhältnis verneint, weil damit kein Zahlungsaufschub gewährt wird, sondern sich ein allfälliger Verzug als vertragswidriges Verhalten darstellt (10 Ob 28/14m Pkt 2.4.; 10 Ob 35/20z Rz 45). Nach der Entscheidung des EuGH C-127/15, Verein für Konsumenteninformation/INKO, ist eine Vereinbarung, mit der für die Erfüllung einer bestehenden Forderung neue Bedingungen festgelegt werden, dann nicht „unentgeltlich“ im Sinn des Art 2 Abs 2 lit j RL 2008/48/EG , wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren (Rz 37).

[19] 3.3. Der hier zu beurteilende „Vertragsnachtrag“ sieht nicht bloß eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses vor. Er beinhaltet auch eine grundlegend neue Gestaltung des Zinssatzes. Beide Änderungen gründen auf einer nachträglichen Willensübereinkunft der Parteien; sie waren nicht im ursprünglichen Kreditvertrag angelegt (in diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung von Unentgeltlichkeit auszugehen: 4 Ob 265/16y Pkt 2.1.2.; 4 Ob 226/18s Pkt A.1.).

[20] Zu 10 Ob 35/20z (insbes Rz 49) wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung, die – ohne Entgeltvereinbarung – nach Fälligstellung des Kredits geschlossen wurde, als unentgeltlicher Zahlungsaufschub gewertet, weil die im ursprünglichen Kreditvertrag getroffene Vereinbarung von Kreditzinsen und Überziehungsprovisionen weder abgeändert noch neu gefasst wurde (kritisch dazu Herndl, ÖBA 2021/2773; Dehn in Kellner/Oppitz/Riss, Bankvertragsrecht3 [2025] Kap II. Rz 2/17). Hier hingegen erfolgte eine Abänderung des ursprünglichen Kreditvertrags, und zwar auch hinsichtlich der Höhe der von den Kreditnehmern zu leistenden Zahlungen. Unter Zugrundelegung der bereits vorliegenden Leitlinien der österreichischen und europäischen Rechtsprechung ist daher der „Vertragsnachtrag“ als entgeltliches Geschäft einzustufen. Zu dieser Beurteilung reichen sowohl der Tatsachenvortrag der Kläger als auch die unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichts aus.

[21] 3.4. Dem steht auch der Normzweck nicht entgegen. Die Informationspflichten des Kreditgebers über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die mit dem Vertrag eingegangen werden, begründet der ErwGr 19 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates damit, dass der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden können soll. Ziel der Richtlinie ist es, eine größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote herbeizuführen.

[22] Im Anlassfall war Ausgangsbasis für den „Vertragsnachtrag“ ein „Gesamtkreditbetrag“ in Höhe des damals noch offenen Saldos aus dem ursprünglichen Kreditvertrag. Zur Rückführung wurde eine neue Art der Verzinsung, ein neuer Zinssatz und eine neue Vertragsdauer vereinbart. Auch in diesem Fall besteht ein Interesse des Kreditnehmers daran, dieses Angebot des Kreditgebers mit jenem anderer Finanzierer zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob nicht vielleicht eine Umschuldung sinnvoller erscheint als der Verbleib beim ursprünglichen Kreditinstitut. Gerade der „Gesamtbetrag“ ist hier für den Verbraucher ein hilfreiches Kriterium.

[23] 3.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass § 12 HIKrG auf den hier zu beurteilenden „Vertragsnachtrag“ aufgrund des Verweises in § 26 HIKrG anzuwenden ist.

[24] 4.1. § 12 Abs 4 HIKrG regelt Rechtsfolgen bei „Mängeln“ im ESIS-Merkblatt, das dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung vorliegt. Dass diese Rechtsfolgen auch eintreten, wenn dem Verbraucher (entgegen § 12 Abs 1 HIKrG) spätestens bei Abgabe seiner Vertragserklärung gar kein ESIS-Merkblatt vorgelegt wird, zieht auch die Beklagte nicht ernstlich in Zweifel und ist im Übrigen mit den Materialien zum HIKrG gut in Einklang zu bringen, die mit dieser Norm eine Sanktion für „fehlende bzw. unrichtige Informationen des Verbrauchers“ anordnen wollen (ErlRV 843 BlgNR 25. GP  8).

[25] 4.2. Aufgrund der hier unterbliebenen Vorlage des ESIS-Merkblatts gilt gemäß § 12 Abs 4 HIKrG der in § 1000 Abs 1 ABGB genannte Zinssatz (das sind 4 % pa) als vereinbarter Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart wird; bei einem Ratenkredit hat der Kreditgeber die dadurch verminderten Teilzahlungen zu berechnen und dem Verbraucher bekanntzugeben. Durch § 12 Abs 4 HIKrG erhält der Kreditnehmer also weder eine bestimmte „Gesamtbelastung“ noch einen bestimmten „Gesamtbetrag“ zuerkannt.

[26] 5.1. Damit zeigt sich, dass das auf Feststellung einer „Gesamtbelastung“ gerichtete Klagebegehren von vornherein verfehlt ist. Ob die gewählte Formulierung überhaupt ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis oder aber eine nicht feststellungsfähige Tatsache (RS0113327 uam) zum Gegenstand hat, kann dahinstehen.

[27] 5.2. Die Beklagte hat zwar in ihrer Klagebeantwortung die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens mit der Begründung eingewandt, dass die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge des der Beklagten unterlaufenen Fehlers „aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“ nicht abzuleiten sei und überdies unbestimmt bleibe, was die Kläger unter einer Gesamtbelastung des Kredits verstünden. § 12 HIKrG führten die Kläger allerdings erst danach als Anspruchsgrundlage an. Das Erstgericht hat den Klägern in der Folge zu verstehen gegeben, „dass eine Vertragsanpassung im Wege der irrtumsrechtlichen Vertragsanpassung möglich wäre im Sinne des Feststellungsklagebegehrens“, wenn die Bank auch zum niedrigeren Gesamtbetrag abgeschlossen hätte. Über Hinweis der Kläger, sie würden sich auch auf eine Analogie zum HIKrG stützen, erörterte das Erstgericht lediglich seine inhaltlichen Bedenken an deren Rechtsansicht. Auf eine mögliche Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, soweit es auf das HIKrG gestützt ist, wurden die Kläger nie hingewiesen.

[28] 5.3. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Einer richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf es aber nicht, wenn der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0037300 [T41]).

[29] Hier wurden die Kläger vom Prozessgegner nicht hinreichend auf die Schwäche ihres Klagebegehrens hingewiesen, um das Erstgericht von jeglicher Erörterungspflicht zu entbinden. Durch seine Ausführungen (und die daran anschließenden Beweisaufnahmen) hat es den Klägern vielmehr den Eindruck vermittelt, keine Bedenken an der Schlüssigkeit des Klagebegehrens zu haben. Eine erstmalig auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens gestützte Klagsabweisung durch den Obersten Gerichtshof kommt daher nicht infrage. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben; dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

[30] 5.4. Die übrigen von den Klägern in erster Instanz herangezogenen Anspruchsgrundlagen haben diese nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht. Es handelt sich hierbei um abschließend erledigte Streitpunkte, die im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können (vgl RS0042031).

[31] 5.5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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