European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00057.26M.0731.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
III. Dem Rekurs des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.097,52 EUR (darin enthalten 182,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu II.:
[2] Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen die übereinstimmenden Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen die in der Verhandlung vom 10. 4. 2025 vorgenommene Klagsänderung nicht zugelassen wurde.
[3] Die Entscheidung des Rekursgerichts mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann. Dies gilt auch für die Ausdehnung der Klage, die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt (RS0039426 [T10]).
[4] Das Rechtsmittel der Klägerin (richtig: Revisonsrekurs) ist daher in diesem Punkt absolut unzulässig.
Zu III.:
[5] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Lagerungskosten für Baumaterial sowie die Duldung der Verwertung des eingelagerten Materials durch die Klägerin. Der Klagevertreter sei in der Vertragsabwicklung über die Auslieferung von Bauelementen zwischen der Beklagten und deren Lieferanten zum Treuhänder bestellt gewesen und habe den Transport und die Einlagerung durch die Klägerin, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er sei, organisiert.
[6] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. 5. 2024 ließ das Erstgericht den Beitritt des Klagevertreters als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei zu.
[7] Gegen das klageabweisende Urteil des Erstgerichts erhob die Klägerin, vertreten durch den Klagevertreter, rechtzeitig Berufung.
[8] Als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei brachte der Klagevertreter sodann einen als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein. Darin erklärte er, zur Berufung gegen das Ersturteil eine Berufungsbeantwortung zu erstatten. Er unterstütze die Berufung der Klägerin und lege dazu weitere Urkunden vor. Inhaltlich enthält der Schriftsatz zusätzliche beweiswürdigende Ausführungen und Beweisanbote, um die Anfechtung einer bestimmten Feststellung in der Berufung der Klägerin zu „unterstützen“. Schließlich wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur Beweisergänzung sowie die „Stattgabe der Berufung der Klägerin“ beantragt.
[9] Das Berufungsgericht wies die „Berufungsbeantwortung“ des Nebenintervenienten zurück. Eine Berufungsbeantwortung stehe nur dem Prozessgegner, nicht aber dem Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei zu. Es handle sich beim Schriftsatz auch nicht um eine eigenständige Berufung des Nebenintervenienten, weil damit ausschließlich die „Stattgabe der Berufung der Klägerin“ beantragt werde.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Nebenintervenienten, mit dem die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung beantragt wird.
[11] Die Beklagte beantragt den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[12] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[13] 1. Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sind im Berufungsverfahren ergangene Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, unbeschränkt anfechtbar (A. Kodek in Klicka/Koller 6 § 519 ZPO Rz 6). Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien ist auch die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mittels Vollrekurs anfechtbar (RS0117039; RS0043877 [T2]).
[14] Damit ist der Rekurs des Nebenintervenienten unabhängig davon, ob der zurückgewiesene Schriftsatz als Berufungsbeantwortung oder als Berufung zu beurteilen ist, zulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO kommt es dabei nicht an (10 Ob 8/05g; 5 Ob 29/23k).
[15] 2. Eine Rechtsmittelgegenschrift, die der Widerlegung der Rechtsmittelgründe und der Gegenantragstellung dient, kann ausschließlich vom Prozessgegner des Rechtsmittelwerbers erstattet werden (vgl 1 Ob 85/25v [Rz 16]). Der Rekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass ihm als Nebenintervenient keine Beantwortung der Berufung der eigenen Hauptpartei zukam. Vielmehr habe er sich bei der Bezeichnung seines Schriftsatzes geirrt, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Aus dem Vorbringen seiner „Berufungsbeantwortung“ sei klar erkennbar, dass er damit ein selbständiges Rechtsmittel habe erheben wollen. Das Berufungsgericht hätte seinen Sachantrag entsprechend umdeuten und im Zweifel ein Verbesserungsverfahren durchführen müssen.
[16] 3.1 Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl RS0017881; RS0037416).
[17] Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert grundsätzlich nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). So ist beispielsweise ein als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel, das eine Anfechtungserklärung, den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie einen Rechtsmittelantrag enthält, als Berufung gegen die als Zwischenurteil zu wertende Entscheidung des Erstgerichts anzusehen (RS0036258 [T10]). Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf tatsächlich nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden (RS0036258 [T12]).
[18] Für die Behandlungen eines unrichtig bezeichneten Schriftsatzes als Berufung muss aus den Ausführungen erkennbar sein, dass überhaupt die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt war (RS0036258 [T40]). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Schriftsatz die essentiellen Merkmale einer Berufung (§ 467 ZPO) nicht aufweist (vgl 8 Ob 24/20t; 1 Ob 161/25w).
[19] 3.2 Richtig ist, dass auch der Nebenintervenient sowohl neben der Hauptpartei wie auch an deren Stelle selbständig ein Rechtsmittel einbringen kann (vgl RS0035520).
[20] Hier fehlen allerdings dem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachten und als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz die essentiellen Merkmale einer Berufung. Es wird an keiner Stelle erklärt, dass das Ersturteil vom Nebenintervenienten selbständig (in einem bestimmten Umfang) angefochten wird (Anfechtungserklärung). Im Schriftsatz werden auch keine Berufungsgründe bezeichnet und weder die Aufhebung noch eine Abänderung des Ersturteils beantragt. In einer Gesamtbetrachtung hinterlässt der Schriftsatz am ehesten den Eindruck eines – als solchen unzulässigen (vgl RS0041666) – Nachtrags oder Zusatzes zur Berufung der Klägerin. Insgesamt ist nicht ausreichend erkennbar, dass damit die selbständige Anfechtung des erstgerichtlichen Urteils durch den Nebenintervenienten beabsichtigt wäre.
[21] 3.3 Die vom Rekurs zitierte Rechtsprechung, wonach es einem Nebenintervenienten frei steht, die Argumentation der Hauptpartei in deren Rechtsmittel zu ergänzen (5 Ob 21/09p; 10 Ob 32/17d), bezieht sich darauf, dass derartige Ausführungen des Nebenintervenienten keinen Widerspruch zur Prozesshandlung der Hauptpartei begründen und daher nicht schon aus diesem Grund unbeachtlich sind. Die hier relevante Frage, ob überhaupt ein selbständiges Rechtsmittel des Nebenintervenienten vorliegt, wird damit nicht angesprochen.
[22] 4. Im Hinblick auf die Fachkenntnis des einbringenden Rechtsanwalts, die eindeutige Bezeichnung als Berufungsbeantwortung und das Fehlen essentieller Berufungsmerkmale durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass tatsächlich die Erhebung einer (unzulässigen) Berufungsbeantwortung beabsichtigt war. Die Pflicht zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen geht nicht so weit, dass der einschreitende Rechtsanwalt anzuleiten wäre, ein gänzlich anderes Rechtsschutzziel, nämlich die selbständige Anfechtung des Ersturteils anstelle einer Rechtsmittelbeantwortung zu verfolgen (vgl 6 Ob 19/09a [ErwGr 3.3.]; RS0108818; G. Kodek in Fasching/Konecny 3 §§ 84, 85 ZPO Rz 23 f).
[23] 5. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses legt in knapper, jedoch nachvollziehbarer und überprüfbarer Form dar, aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht zur Zurückweisung der „Berufungsbeantwortung“ des Nebenintervenienten gelangte. Sie genügt damit den Anforderungen des § 428 Abs 2 ZPO. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
[24] 6. Insgesamt erweist sich damit die Zurückweisung der „Berufungsbeantwortung“ des Nebenintervenienten durch das Berufungsgericht als zutreffend, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben war.
[25] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittels wird dieser – analog einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention (vgl RS0035436) – im Falle seines Unterliegens auch kostenersatzpflichtig (5 Ob 31/16v; 8 Ob 44/17d). Der Beklagten gebührt allerdings kein Streitgenossenzuschlag, weil ihr im Rekursverfahren nur der Nebenintervenient gegenüberstand.
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