Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 Hv 14/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge der Angeklagten * S*, * K* und Dr. * D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00052.26D.0730.001
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird in den Anträgen nicht dargetan. Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)