European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060NC00009.26I.0721.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht Hernals wies die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der (auch vorläufigen) Obsorge für den Minderjährigen samt Zuerkennung von vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses mangels internationaler Zuständigkeit rechtskräftig zurück.
[2] Der Antragsteller begehrt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hernals zur Führung des Obsorgeverfahrens gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN zu bestimmen. Er sei österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Der Antragsteller gehöre, wie sein minderjähriger Bruder, der schiitischen Minderheit der Hazara an, die in Afghanistan von den Taliban politisch verfolgt würde. Der Minderjährige sei in Afghanistan auf sich allein gestellt, die Eltern seien vorverstorben. Es bestehe die dringende Gefahr der politischen Verfolgung des Antragstellers sowie des Minderjährigen bei Antragstellung in Afghanistan. Der Minderjährige sei täglich der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen ausgesetzt. Die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung im derzeitigen Aufenthaltsstaat des Minderjährigen sei daher gegeben. Demnach bestehe trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes.
[3] Das Bezirksgericht Hernals legt nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[5] 1. Der Antrag ist mangels Angabe der Anschrift des Minderjährigen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet (§ 10 Abs 3 AußStrG). Da er ohnehin abzuweisen ist, konnte ein Verbesserungsverfahren unterbleiben.
[6] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[7] 2.1. § 28 JN ist auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (8 Nd 502/79 = EFSlg 34.277; Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 § 28 JN Rz 6; vgl auch Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 149).
[8] 2.2. Eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN kommt auch dann in Betracht, wenn die internationale Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint wurde (vgl § 28 Abs 2 JN; 7 Nc 21/21d).
[9] 2.3. § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt schon nach seinem Wortlaut durch die Verwendung des Begriffs „Kläger“ voraus, dass der Antragsteller einen konkreten Anspruch behauptet, den er wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht durchsetzen kann. Gemeint sind etwa Erfüllungs-, Schadenersatz- oder Unterhaltsansprüche. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller behauptet keinen ihm gegen seinen minderjährigen Bruder zustehenden Anspruch. Vielmehr begehrt er die Begründung eines Sorgerechtsverhältnisses gegenüber seinem minderjährigen Bruder, aus dem in der Folge Ansprüche abgeleitet werden könnten. Dafür bietet aber § 28 Abs 1 Z 2 JN keine Grundlage. Die Entscheidung 4 Nc 11/25t ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als dort ein Elternteil des Minderjährigen Antragsteller war.
[10] 3. Der Antrag war daher abzuweisen.
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