OGH 15Os70/26x

OGH15Os70/26x15.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 470/25s des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00070.26X.0715.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Im Verfahren AZ 29 U 470/25s des Bezirksgerichts Salzburg verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 26. Jänner 2026 in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO.

Das Abwesenheitsurteil vom 26. Jänner 2026, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch und im Strafausspruch ebenso wie der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Strafantrag vom 5. Dezember 2025, AZ 55 BAZ 1744/25i (ON 3), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * W* ein am 26. November 2025 begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

[2] Am 26. Jänner 2026 führte das Bezirksgericht Salzburg zu AZ 29 U 470/25s die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch (ON 14).

[3] Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung war – nach einem Zustellversuch an einer im Zustellzeitpunkt nicht mehr aufrechten Meldeadresse (ON 6) – bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt worden. Nach unterbliebener Behebung der Ladung (ON 8) scheiterte auch die Zustellung durch die Polizei, wobei deren Erhebungen ergaben, dass der Angeklagte an der früheren Meldeadresse nicht mehr wohne, ein aktueller Aufenthalt des Genannten aber nicht ermittelt werden konnte (ON 1.3, ON 1.4, ON 9.2, ON 11).

[4] Mit Abwesenheitsurteil vom 26. Jänner 2026, GZ 29 U 470/25s-15, wurde W* sodann anklagekonform des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt, von einem weiteren – in einem einbezogenen Verfahren erhobenen – Vorwurf (ON 5.4) jedoch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde außerdem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen.

[5] Der Angeklagte, dem eine schriftliche Ausfertigung des Abwesenheitsurteils mit Rechtsbelehrung sowie das Protokoll über die Hauptverhandlung zugestellt wurden (ON 19.1, 19.3), brachte gegen das Urteil weder einen Rechtsbehelf noch ein Rechtsmittel ein.

[6] Über die von der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung sowie deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (ON 16.4) wurde vom Landesgericht Salzburg, AZ 43 Bl 33/26d, noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Abwesenheitsurteils am 26. Jänner 2026 mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[8] Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzen gemäß § 427 Abs 1 StPO unter anderem voraus, dass dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich – also zu eigenen Handen (§ 21 ZustG; RIS-Justiz RS0117620) – zugestellt wurde.

[9] Da eine persönliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung am 26. Jänner 2026 jedoch unterblieb (zur Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Feststellung prozessualer Tatsachen vgl RIS-Justiz RS0100178 [T7]), verletzt die hier erfolgte Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO.

[10] Ein aus der Gesetzesverletzung resultierender Nachteil ist für den Angeklagten nicht auszuschließen, weshalb deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung verbunden wurde. Die Berufung und die Beschwerde sind damit gegenstandslos.

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