OGH 11Ns35/26z

OGH11Ns35/26z30.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 315 Hv 37/26b des Landesgerichts Korneuburg, über Vorlage gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO iVm § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 17 Bs 108/26w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00035.26Z.0630.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Graz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit beim Landesgericht Korneuburg zur AZ 315 Hv 37/26b eingebrachter Anklageschrift vom 2. April 2026 (ON 58) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt * T* als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG (II) beurteiltes Verhalten zur Last.

[2] Demnach habe er von einem unbekannten Ort aus vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut beinhaltend die Wirkstoffe Delta‑9‑THC und THCA

I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 9.316,66 Gramm mit einer Reinsubstanz von (rechnerisch richtig) 119,13 Gramm Delta‑9‑THC und 1.569,91 Gramm THCA als Bestimmungstäter über den Luftweg über Wien‑Schwechat nach Österreich eingeführt, indem er unbekannte Personen mit der Bestellung und Lieferung des Suchtgifts aus den USA an die Adresse des abgesondert verfolgten * F* in * beauftragte (ON 58, 4), und zwar

1) 250 Gramm mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,13 Gramm Delta‑9‑THC und 41,91 Gramm THCA zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem April 2025,

2) 9.066,66 Gramm mit einer Reinsubstanz von zumindest 116 Gramm Delta‑9‑THC und 1.528 Gramm THCA zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16. Mai 2025,

wobei er mit auf kontinuierliche Tatbegehung gerichtetem, den Additionsvorsatz umfassenden Vorsatz handelte,

II) im April 2025 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen verschafft, und zwar die zu I 1 angeführten 250 Gramm, indem er die Lieferung an * F* veranlasste und den Verkauf des Suchtgifts an eine unbekannte Person vermittelte.

[3] Der Angeklagte erhob gegen die Anklageschrift keinen Einspruch.

[4] Die Vorsitzende des Schöffengerichts legte die Akten wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien vor (ON 61), das diese seinerseits mit Beschluss vom 27. April 2026, AZ 17 Bs 108/26w, nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe (vgl RIS‑Justiz RS0124585 [T8]), gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorlegte, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (ON 68.2).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist (unter anderem) im Falle gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere für alle Verfahren zuständig (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).

[6] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist solcherart gegenständlich der dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG subsumierte Anklagevorwurf I (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) maßgeblich.

[7] Für diese strafbare Handlung (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ist gemäß § 36 Abs 3 StPO – abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Sonderzuständigkeiten – primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO). Für den Fall, dass der Handlungsort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist für die Gerichtszuständigkeit der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO). Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, ist der Sitz der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft ausschlaggebend (§ 36 Abs 3 dritter Satz StPO).

[8] Nach der – insoweit relevanten (RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) Aktenlage lebte der Angeklagte im Tatzeitraum in Deutschland (ON 15.2), wo er sich nach seinen Angaben von November 2024 bis zu seiner Verhaftung (ON 32.1) durchgehend aufhielt und auch seinen Mittäter zur Veranlassung der Bestellungen aufforderte (ON 42.1, 5). Die Anknüpfung an den Ausführungsort nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO scheidet daher aus.

[9] Da bei der Ein‑ und Ausfuhr von Suchtgift kein Erfolg im strafrechtlichen Sinn, nämlich keine von der Tathandlung der Verbringung des Suchtgifts aus einem und in ein anderes Staatsgebiet zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt eintritt (13 Ns 41/10y; 14 Ns 41/14m, RIS‑Justiz RS0087857 [insbesondere T1], RS0108961 [T1, T2]; anders Hinterhofer/Tomasits in: HH SMG2 § 27 Rz 12 und § 28a Rz 15, auf die 14 Os 46/22d [Rz 16] verweist), kommt – auch (wie hier) für den Bestimmungs‑ oder sonstigen Beitragstäter (14 Ns 41/14m, 13 Ns 11/25h [Rz 8]) – die Erfolgsanknüpfung nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0127317).

[10] Für die örtliche Zuständigkeit ist daher der zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS‑Justiz RS0130478) am 2. April 2026 (ON 1.57) letzte aktenkundige Wohnsitz des Angeklagten im Inland (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 25 Rz 3) in * (ON 15.2, ON 15.3, ON 52, 1) maßgebend.

[11] Die Sache war daher dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS‑Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).

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