European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00086.26G.0623.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgerichtvorgenommene Bestellung der zuvor schon zum Rechtsbeistand nach § 119 AußStrG und einstweiligen Erwachsenenvertreterin bestellten Rechtsanwältin Dr. R* zur Erwachsenenvertreterin der Betroffenen für die Vertretung vor Ämtern und Behörden, die Verwaltung ihrer Einkünfte und ihres Vermögens sowie die Vertretung bei bestimmten Rechtshandlungen.
Rechtliche Beurteilung
[2] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem die ehemalige gesetzliche Erwachsenenvertreterin und Tochter der Betroffenen begehrt, nicht Dr. R*, sondern allenfalls sie zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zu bestellen, gelingt es der Tochter nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
[3] 1.1. Das Pflegschaftsgericht ist bei der Bestellung eines Erwachsenenvertreters an den gesetzlichen „Stufenbau“ des § 274 ABGB gebunden. Ein Abgehen davon muss sachlich gerechtfertigt sein (3 Ob 53/23z [Rz 6]; 5 Ob 40/23b [Rz 9]), sodass ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) nur dann zu bestellen ist, wenn weder eine vom Betroffenen selbst gewählte noch eine ihm nahestehende geeignete Person oder ein Vereins-Erwachsenenvertreter zur Verfügung steht (RS0123297).
[4] 1.2. Bei der Beurteilung der Eignung (§ 243 ABGB) einer Person als Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RS0048982; RS0049104 [T10]). Zur Annahme einer solchen reicht im Hinblick auf das primär maßgebende Wohl des Betroffenen (vgl RS0048982; RS0132245) bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Interessen des Betroffenen aus (RS0048982 [T1]; 7 Ob 79/24d [Rz 14]). Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, ist ebenso wie die konkrete Auswahl der Person des Erwachsenenvertreters stets einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (9 Ob 21/26t [Rz 2]; 2 Ob 169/25d [Rz 6]; RS0048982 [T10]).
[5] 2.1. Die Vorinstanzen begründeten die Bestellung einer Rechtsanwältin anstelle der Tochter der Betroffenen, die ebenfalls Juristin ist, neben dem Widerruf ihrer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Betroffene vor allem mit massiven Differenzen zwischen der Tochter und dem Sohn der Betroffenen, die die Betroffene in einen sie belastenden Loyalitätskonflikt brächten und die Bestellung einer neutralen Person erforderten. Die Spannungen zwischen den Kindern beruhen unter anderem darauf, dass der an Schizophrenie leidende Sohn die dementiell erkrankte und mittlerweile in einem Seniorenwohnheim lebende Betroffene zur Rückkehr in die früher gemeinsam bewohnte Wohnung drängt, was die Tochter zu Recht ablehnt, weil der Sohn nicht in der Lage ist, die erforderliche Betreuung der Betroffenen sicherzustellen.
[6] 2.2. Bei der Beurteilung, die familiäre Situation stehe der Eignung der Tochter als Erwachsenenvertreterin entgegen, handelt es sich im Hinblick darauf, dass die Betroffene im Rahmen der Erstanhörung selbst äußerte, es wäre besser, wenn die Erwachsenenvertretung nicht von ihrer Tochter übernommen würde, weil sie immer „in der Mitte“ (zwischen ihren Kindern) stehe, um keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass im Fall der Bestellung der Tochter ein sich verschlimmernder Interessengegensatz zwischen dieser und der Betroffenen wahrscheinlich ist, weil die Betroffene im Gegensatz zu ihrer Tochter eine Rückkehr zum Sohn präferiert (vgl 6 Ob 147/21t).
[7] 3.1. Auf die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die im Rekurs behaupteten Pflichtverletzungen der bestellten Erwachsenenvertreterin von vornherein nicht geeignet seien, Zweifel an deren Eignung zu begründen, geht die Tochter nicht näher ein, sondern wiederholt dazu bloß ihre schon im Rekurs erhobenen Vorwürfe. Es begründet auch keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Rekursgericht aus Problemen bei der Einrichtung der Erwachsenenvertretung nicht auf eine habituell fehlende Eignung der bestellten Erwachsenenvertreterin schließt, sondern auf die vom Erstgericht zu beobachtende weitere Entwicklung verweist.
[8] 3.2. Ist die Eignung der Erwachsenenvertreterin selbst unter der Annahme der behaupteten Pflichtverletzungen gegeben, so kommt es auf dazu beantragte Beweise nicht an (vgl 10 ObS 24/23m [Rz 12]). Inwiefern sich das als Mangel des Verfahrens gerügte Unterlassen weiterer Erhebungen zu den von der Tochter erhobenen Vorwürfen dennoch auf die Bestellung der Erwachsenenvertreterin ausgewirkt haben soll, legt die Tochter nicht dar (vgl RS0043027 [T1, T18]; RS0116273 [T1]).
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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