European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00031.26P.0511.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Die Kläger erheben aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatzansprüche, die sie auch aus vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten.
[2] Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0056449 [T14]; 1 Nc 91/23g [Rz 3] mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei nicht zu (RS0056449 [T27; T42]). Der Delegierungsantrag der Kläger ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[4] 2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[6] Da die Kläger ihre Ansprüche insbesondere aus behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
