OGH 9ObA3/26w

OGH9ObA3/26w23.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner‑Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *, vertreten durch die Huber & Dietrich Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Linz, wegen 73.707,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2025, GZ 12 Ra 54/25k‑16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 9. September 2025, GZ 28 Cga 39/25g‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00003.26W.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.740,38 EUR (darin 456,73 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Auslegung des § 56 Abs 1 S 2 Oö LVBG fehle. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt allerdings dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:

[2] 1.2. § 55a Oö LVBG trägt die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“ und wird in seinem Abs 1 mit den Worten „Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) […] anzuwenden“ eingeleitet. Er schließt mit dem wie folgt lautenden Abs 7: „Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus“.

[3] § 56 Oö LVBG hingegen ist mit „Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben“ übertitelt. Im Abs 1 heißt es: „Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus.

[4] In Abs 9 des § 56 Oö. LVBG ist geregelt, das Wievielfache des letzten Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts die Abfertigung ausmacht, Abs 12 normiert, inwiefern der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

[5] 1.3. Das Berufungsgericht hat diese Normenlage dahin interpretiert, dass dem § 56 Abs 1 Satz 2 Oö LVBG ein über die Klarstellung der Abgrenzung zwischen „Abfertigung alt“ (§ 56 Oö LVBG) und „Abfertigung neu“ (§ 55a Oö LVBG) hinausgehender Inhalt nicht entnommen werden könne. Weder das Berufungsgericht noch die Revision legen dar, wie man den – unmissverständlich formulierten – zweiten Satz des § 56 Abs 1 Oö. LVBG anders verstehen sollte.

[6] 2.1. Die Klägerin begründet die Revisionszulässigkeit auch damit, dass zu § 56 Abs 12 Oö LVBG höchstgerichtliche Judikatur fehle. Sie leitet aus dieser Bestimmung ab, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse beim Land Oberösterreich gemäß dieser Norm abfertigungsrechtlich zusammenzurechnen seien. Auf diesem Wege gelangt sie zum Ergebnis, dass ihr eine „Abfertigung alt“ zustehe, obwohl ihr letztes Dienstverhältnis zur beklagten Partei erst nach dem 1. September 2003 begonnen hat.

[7] 2.2. Dem steht entgegen, dass sich § 56 Abs 12 Oö LVBG nur auf die Berechnung der Höhe der Abfertigung nach Abs 9 bezieht und damit das Vorliegen eines Anwendungsfalls der „Abfertigung alt“ voraussetzt, einen solchen aber nicht zu begründen vermag.

[8] 3.1. Somit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

[9] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

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