European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00036.26D.0423.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
* ist von der Entscheidung über den gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. Februar 2026, AZ 20 Bs 1/26g, gerichteten Antrag des * Z* und der Z* auf Erneuerung des Verfahrens ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 43/26x über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
[2] * ist Vorsitzende des zuständigen Senats 11.
[3] Sie zeigte am 20. April 2026 ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie für einige Zeit als (damalige) Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien auch Dienstvorgesetzte des früher (bis Dezember 2016) bei der Staatsanwaltschaft Wien als Staatsanwalt tätigen Verteidigers der Erneuerungswerber, Mag. S*, gewesen sei. Mit diesem habe sich die Zusammenarbeit äußerst problematisch gestaltet.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigen objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation noch der Fall (siehe 12 Ns 16/26p).
[6] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinksi tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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