OGH 13Os135/25i

OGH13Os135/25i11.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 2025, GZ 8 Hv 2/25w‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00135.25I.0211.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I) sowie je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G* (gegen) * K*

(I) von Anfang April 2024 bis zum 22. April 2024 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte nahezu täglich (US 4 f) vorsätzlich am Körper teils misshandelte (§ 83 Abs 2 StGB), teils verletzte (§ 83 Abs 1 StGB) und sie teils mit Verletzungen am Körper und dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und 2 StGB), indem er sie wiederholt am Arm packte und festhielt, wodurch sie Rötungen erlitt, ihr einen Kopfstoß versetzte, sie regelmäßig (US 3) zu Boden stieß, sie an den Haaren packte, ihren Kopf nach hinten riss und ihr ein Messer an den Hals hielt, wobei er sie zuletzt am 22. April 2024 am Hals packte und würgte, dabei mit seinem Daumen gegen ihren Kehlkopf drückte und ihr sodann mehrere Faustschläge gegen den Brustkorb, den Bauch und den Kopf versetzte, wodurch sie ein Hämatom im Bereich des Kehlkopfs, Prellungen, eine Wunde an der Lippe sowie Nasenbluten erlitt, weiters

(II) am 22. April 2024 (nach der diesbezüglich zu I beschriebenen Tathandlung) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die mit einer Schnittbewegung mit seinem Daumen an ihrem Hals unterstrichene Äußerung, er werde sie „abmurksen“, sollte sie eine Anzeige gegen ihn erstatten, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen versucht sowie

(III) am 23. April 2024 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf eine Bettbank stieß, ihr die Hose und die Unterhose hinunterzog, ihre Beine auseinanderzwängte, sich auf sie legte und trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr vaginal mit seinem Penis in sie eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 30 S 12) der nachstehend angeführten Beweisanträge (ON 30 S 11) Verteidigungsrechte nicht verletzt:

[5] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von * S* und * Kr* zum Beweis dafür, dass das Opfer am 23. April 2024 „gegen 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr […] in das Café 'S*' gekommen“ sei und „keine […] Anzeichen von Gewalttätigkeiten, geschweige denn eine psychische Beeinträchtigung, aufgewiesen“, sondern sich „vollkommen normal verhalten“ und „mit diesen beiden Personen unterhalten“ habe, war schon deshalb abzuweisen, weil diese Beweisthemen weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend sind (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).

[6] Entsprechendes gilt für den angestrebten Beweis eines „stets liebevoll[en] und harmonisch[en]“ Umgangs zwischen dem Angeklagten und K* sowie dessen, dass der Angeklagte dem Opfer „zu keinem Zeitpunkt […] eine Handtasche samt Dokumenten entwendet“ oder diesem gegenüber „Druck […] ausgeübt“ habe.

[7] Sollte das Begehren – ebenso wie jenes auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – der Sache nach auch auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K* gezielt haben, war es zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0028345 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 340 und 350). Aus dem Antragsvorbringen ergaben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS‑Justiz RS0120109 [T3]). Dem auf die Hilfestellung durch einen Sachverständigen gerichteten Beweisbegehren fehlte es zudem schon an Darlegungen dazu, warum anzunehmen sei, dass sich die Zeugin zur Befundaufnahme bereitfinden werde (RIS‑Justiz RS0118956 [T3]).

[8] Die beantragte Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „anlässlich der Schilderungen“ des Opfers „am 23. April 2024 die Verletzungen erkennbar gewesen sein müssten, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die Verletzungen, die [vom Opfer] präsentiert wurden, keinesfalls von dem [von K*] geschilderten Vorfall am 23. April 2024 herrühren könnten, dies insbesondere aufgrund der Färbung des dargestellten Hämatoms, mitunter aber auch der Art der […] geschilderten Verletzung“, verfiel ebenfalls zu Recht der Abweisung. Denn zum einen ließ dieser Antrag offen, weshalb es bei einem nahezu den gesamten April 2024 betreffenden Tatzeitraum und einer Vielzahl von gegen das Opfer gerichteten Angriffen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte, wann genau jene Verletzungen entstanden sind, die am 23. April 2024 (noch) sichtbar waren. Zum anderen stehen vom Angeklagten am 23. April 2024 verursachte Verletzungen des Opfers gar nicht in Rede (§ 55 Abs 2 Z 1 und 3 StPO).

[9] Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS‑Justiz RS0116749).

[10] Der Nichtkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird bloß nominell angesprochen.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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