European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00184.25Z.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater 2021 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 550 EUR.
[2] Das Kind beantragte 2024 die Erhöhung
um 14 EUR auf 564 EUR ab 1. 7. bis 31. 12. 2021
um 30 EUR auf 580 EUR ab 1. 1. bis 31. 12. 2022
um 270 EUR auf 820 EUR ab 1. 1. bis 31. 12. 2023 und
um 310 EUR auf 860 EUR ab 1. 1. 2024.
[3] Das Erstgericht gab dem Antrag statt und sprach aus, dass sich daraus bis einschließlich 31. 12. 2024 ein Unterhaltsrückstand von 6.931 EUR ergebe.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die gesamte Erhöhung teilweise Folge. Es wies den Antrag auf Erhöhung um 30 EUR monatlich für das Jahr 2022 ab, erhöhte den monatlichen Unterhalt für 2023 nur um 190 EUR (statt um 270 EUR) und verpflichtete den Vater ab 2024 zu einem laufenden monatlichen Unterhalt von 740 EUR (statt 860 EUR). Weiters sprach es aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen wird.
[5] Der Vater erhob dagegen eine Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs.
[6] Das Erstgericht stellte diesen Schriftsatz der Mutter „zur (Revisions-)Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen“ zu und legte nach deren Einlangen den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters vor.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der Oberste Gerichtshof ist nicht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung berufen. Der Akt ist daher vom Erstgericht dem Rekursgericht zu übermitteln.
[8] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (sog Zulassungsvorstellung). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist sogleich der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] 2.1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366).
[10] Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0103147 [T1]; RS0114353). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung also nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14]).
[11] Für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es daher, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36‑fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0103147 [T23[; RS0042366 [T9]; RS0122735).
[12] 2.2. Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht nur über eine Erhöhung des Unterhalts. Diese focht der Vater zur Gänze mit Rekurs an.
[13] Der Streitwert vor dem Rekursgericht beträgt daher nur das 36-Fache des Betrags, um den der laufende Unterhalt erhöht wurde (36 x 310 EUR = 11.160 EUR).
[14] 3.1. Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.
[15] 3.2. Der Vater hat sein Rechtsmittel – völlig richtig – ausdrücklich als ordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsvorstellung bezeichnet. Eine Prüfung durch das Erstgericht, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht, oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109505), kann daher hier unterbleiben.
[16] Der Akt ist somit dem Erstgericht zurückzustellen, damit dieses eine Vorlage an das Rekursgericht veranlasst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
