European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00084.25F.0127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (§§ 484, 513 ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 1 Z 3, Abs 3 Z 1 ASGG, § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).
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