OGH 9ObA84/25f

OGH9ObA84/25f27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Eszter Tóth, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2025, GZ 7 Ra 72/25x‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00084.25F.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klägerin nahm die außerordentliche Revision vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diese zurück. Diese Prozesshandlung ist zulässig (§§ 484, 513 ZPO; RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]). Der Beschluss ist durch einen Dreiersenat zu fassen (§ 11a Abs 1 Z 3, Abs 3 Z 1 ASGG, § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).

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