European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00189.25P.0127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Erwachsenenschutzrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Betroffenen vom 4. Dezember 2025 (ON 648), der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass sie auf ihren Rekurs vom 3. September 2025 „nicht verzichtet“ habe und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „daher die Fortsetzung des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens auftragen“, wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 6. 2020 wurde für die Betroffene ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und „Verbindlichkeiten“ sowie für die Vertretung „vor privaten Vertragspartnern“ bestellt. Diese Erwachsenenvertretung endete gemäß § 246 Abs 1 Z 6 ABGB (in der Fassung vor der Novelle durch BGBl I Nr 25/2025) am 2. 6. 2023. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 1. 2025 wurde für die Betroffenemit sofortiger Wirksamkeit ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den genannten Wirkungsbereich bestellt.
[2] Mit Beschluss vom 16. 8. 2022 genehmigte das Erstgericht einen von der – durch ihren damaligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretenen – Betroffenen als Beklagte eines Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem dortigen Kläger abgeschlossenen Vergleich über 45.000 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen. Gleichzeitig wies es den Antrag der Betroffenen auf „Enthebung“ des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ab.
[3] Dem dagegen von der Betroffenen (persönlich) erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 7. 2023 nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.
[4] Dagegen erhob die Betroffene am 19. 9. 2024 rechtzeitig einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
[5] Diesen stellte ihr das Erstgericht zur Verbesserung binnen zehn Tagen durch anwaltliche Unterfertigung zurück. Innerhalb dieser Frist beantragte die Betroffene die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Revisionsrekurses. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab, wogegen die Betroffene am 3. 9. 2025 (persönlich) einen Rekurs erhob.
[6] Mit ihrer Eingabe vom 15. 10. 2025 zog die Betroffene ihren gegen die Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurs vom 3. 9. 2025 zurück.
[7] Das Rekursgericht sprach mit (deklarativem) Beschluss aus, die Zurückziehung des Rekurses zur Kenntnis zu nehmen.
[8] In der Folge legte das Erstgericht den unverbesserten Revisionsrekurs der Betroffenen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[9] Mit Schriftsatz vom 4. 12. 2025 stellte die Betroffene den ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, dieser möge feststellen, dass sie auf ihren Rekurs vom 3. 9. 2025 „nicht verzichtet“ habe und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „daher die Fortsetzung des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens auftragen“.
Zu Punkt I:
Rechtliche Beurteilung
[10] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist zurückzuweisen:
[11] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Fehlt es an diesem Erfordernis, ist gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Bleibt der Verbesserungsversuch erfolglos, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (vgl RS0119968 [T7, T18]; RS0120077 [T1, T8, T15]).
[12] 2. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist oder einer für eine solche eingeräumten Verbesserungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe, beginnt für sie die Frist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG mit Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts (und gegebenenfalls Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks an diesen) neu zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
[13] Im vorliegenden Fall beantragte die Betroffene innerhalb der ihr zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses eingeräumten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, wodurch die Verbesserungsfrist zunächst unterbrochen wurde.
[14] 3. Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen, wogegen sie einen Rekurs erhob, den sie in der Folge zurückzog. Auf die Zurücknahme eines Rekurses im Außerstreitverfahren sind die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden (RS0110466). Durch die Zurücknahme des Rechtsmittels, die mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht wirksam wird, tritt die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ein, was in jeder Verfahrenslage von Amts wegen wahrzunehmen ist (RS0039897).
[15] 4. Mit Zurückziehung ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem der Antrag der Betroffenen auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe zur Erhebung des Revisionsrekurses abgewiesen wurde, trat somit die Rechtskraft dieser – ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden – Entscheidung ein. Damit begann die Frist zur Verbesserung des Revisionsrekurses gemäß § 7 Abs 2 letzter Satz AußStrG neu zu laufen. Da die Betroffene ihr Rechtsmittel innerhalb der neu zu laufen begonnenen Frist nicht durch Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars verbesserte, ist dieses zurückweisen.
Zu Punkt II:
[16] 1. Für den von der Betroffenen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, dieser möge feststellen, dass sie auf ihren Rekurs vom 3. 9. 2025 „nicht verzichtet“ habe und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien „daher die Fortsetzung des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens auftragen“, besteht keine gesetzliche Grundlage.
[17] 2. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
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