Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber LL.M., Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 174.636,92 EUR sA und Räumung, hier wegen Ablehnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 12. November 2025, GZ 6 R 127/25f-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 7. Oktober 2025, GZ 1 Nc 11/25w-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00218.25X.0121.000
Spruch:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Beklagte zog seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 1. 2026 zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]).
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