European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00120.25Y.0120.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde V* K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Oktober 2024 in L* A* K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer Äußerung, keinen Sex haben zu wollen, im Bereich ihrer Vagina berührte, ihr die Pyjamahose nach unten zog, sich mit seinem Körper auf sie legte und ihre Arme an den Handgelenken oberhalb ihres Kopfes festhielt, worauf er mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und trotz ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO), indem sie sich gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin A* K* wendet und diesbezüglich einerseits hervorhebt, diese hätte den genauen Tatzeitpunkt nicht angeben können (vgl US 6) und die Tat erst am 25. Dezember 2024 angezeigt (dazu US 7), sowie andererseits auf den mit dem angefochtenen Urteil erfolgten Freispruch vom Vorwurf einer gegen die Genannte gerichteten schweren Nötigung am 25. Dezember 2024 hinweist (US 2, 10).
[5] Mit Widersprüchen in den Angaben der Zeugin hat sich der Schöffensenat – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – auseinandergesetzt (US 7).
[6] Inwiefern gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, dass die Zeugin die Frage des Verteidigers nach früheren psychischen Problemen ausweichend beantwortete und schließlich konkrete Fragen dazu verweigerte, lässt die Mängelrüge (neuerlich Z 5 zweiter Fall) offen.
[7] Insgesamt verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS‑Justiz RS0106588).
[8] Das gilt auch für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO (RIS‑Justiz RS0106588 [T9]).
[9] Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer mit der Erklärung, das aus Z 5 erstattete Vorbringen werde „hilfsweise“ auch unter Z 5a geltend gemacht, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS‑Justiz RS0115902).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die erklärt, bei der gegebenen Beweislage („Aussage gegen Aussage“) hätte in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ein Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf erfolgen müssen, nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß am festgestellten Urteilssachverhalt (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810). Vielmehr übt sie neuerlich unzulässige Beweiswürdigungskritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0098325).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
