European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00075.25W.0107.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Neunkirchen zu führen.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Neunkirchen eingebrachtem Strafantrag vom 7. Februar 2025 legte die Staatsanwaltschaft * Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 7 in AZ 17 U 26/25g des Bezirksgerichts Neunkirchen).
[2] Am 3. März 2025 ordnete das Bezirksgericht Neunkirchen die Hauptverhandlung an (§ 450 erster Satz StPO), indem es eine solche anberaumte (ON 1.6). Mit Verfügung vom 7. August 2025 (ON 1.22) verband es dieses Verfahren mit dem aufgrund eines Strafantrags vom 22. Juli 2025 (ON 31.3) gegen die Genannte (wegen des Vorwurfs § 127 StGB subsumierter Verhaltensweisen) geführten Hauptverfahren zur gemeinsamen Führung, das ihm vom (angerufenen) Bezirksgericht Zell am See – im Sinn des § 37 Abs 3 StPO – überwiesen worden war (ON 1.2 in AZ 30 U 190/25w des Bezirksgerichts Zell am See).
[3] Mit Erklärung vom 11. September 2025 trat die Staatsanwaltschaft vom gegen Y* mit Strafantrag vom 7. Februar 2025 (ON 7) erhobenen Vorwurf der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) vor Beginn der Hauptverhandlung nach § 227 Abs 1 StPO (iVm § 447 StPO) zurück (ON 1.31), woraufhin das Bezirksgericht Neunkirchen mit – mangels diesbezüglich vorliegenden Privatbeteiligtenanschlusses bloß noch deklaratorischem (RIS‑Justiz RS0124396) – Beschluss vom 15. September 2025 das Strafverfahren insoweit einstellte (ON 1.32).
[4] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag vom 18. August 2025 legte die Staatsanwaltschaft Y* und einer anderen Angeklagten als jeweils ein Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck).
[5] Am 12. September 2025 ordnete das Bezirksgericht Innsbruck die Hauptverhandlung an (§ 450 erster Satz StPO), indem es die Akten dem Bezirksgericht Neunkirchen im Sinn des § 37 Abs 3 StPO zur Verbindung mit dem dort anhängigen Hauptverfahren gegen Y* überwies (ON 1.4, RIS‑Justiz RS0132157 [insbesondere T1]).
[6] Nach – prozessual verfehlter (§ 38 dritter Satz StPO) – „Rückabtretung“ durch das Bezirksgericht Neunkirchen „unter Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen * Y*“ (ON 1.5) verfügte das Bezirksgericht Innsbruck am 6. November 2025 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck).
Dieser hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[7] Nach der dargestellten Aktenlage waren am 12. September 2025 zwei – solcherart subjektiv konnexe – Hauptverfahren gegen dieselbe Angeklagte (Y*), nämlich zu AZ 17 U 26/25g des Bezirksgerichts Neunkirchen (nur, aber immerhin noch wegen des vom Strafantrag vom 22. Juli 2025 [ON 31.3] umfassten Diebstahlsvorwurfs) und zu AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck, gleichzeitig mit jeweils rechtswirksamer (§ 4 Abs 2 erster Halbsatz StPO) Anklage anhängig (zur Rechtswirksamkeit von Strafanträgen, die durch „Anordnung der Hauptverhandlung“ zum Ausdruck gebracht wird, erneut RIS‑Justiz RS0132157). Die Zuständigkeit zur deshalb gebotenen (statt vieler 11 Ns 3/19h mwN) Verbindung und gemeinsamen Führung dieser beiden Hauptverfahren (§ 37 Abs 3 StPO) kommt im – hier gegebenen – Fall des § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jenem von beiden Gerichten zu, „bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist“ (§ 37 Abs 3 zweiter Satzteil StPO), im Gegenstand also dem Bezirksgericht Neunkirchen.
[8] Aus diesem Grund – und weil im Verhältnis der in Rede stehenden Verfahren kein (Ausnahme‑)Fall des § 36 Abs 4 zweiter Satzteil StPO vorliegt – bleibt das Bezirksgericht Neunkirchen für das Verfahren wegen der vom Strafantrag vom 18. August 2025 (ON 6 in AZ 10 U 306/25g des Bezirksgerichts Innsbruck) umfassten Vorwürfe unabhängig davon zuständig, ob das bei ihm selbst geführte Hauptverfahren (auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs laut Strafantrag vom 22. Juli 2025) inzwischen bereits beendet (vgl § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO) ist (RIS-Justiz RS0132460).
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