European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00194.25T.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in Curacao. Sie verfügt über keine nationale Glücksspiellizenz in Österreich, bietet aber hier auf mehreren von ihr betriebenen Websites Online-Glücksspiele an. Die Klägerin beteiligte sich daran und erlitt im Zeitraum von 9. 10. 2021 bis 10. 11. 2022 Verluste in Höhe von 76.450 EUR.
[2] Die Vorinstanzen gaben der von der Klägerin auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge gestützten Klage auf Rückersatz im Umfang von 76.450 EUR sA statt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das als „Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision“ bezeichnete, von den Vorinstanzen im Hinblick auf den Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands von mehr als 30.000 EUR zutreffend als außerordentliche Revision behandelte (RS0123405) Rechtsmittel der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Die Revision stützt sich darauf, dass die Klage mangels Übersetzung nicht wirksam zugestellt worden und daher das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten nichtig sei.
[5] 2. Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der (gehörigen) Zustellung entzogen wurde (RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund ist also nur im Fall eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0107383). Das rechtliche Gehör einer Partei ist hingegen grundsätzlich ausreichend gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0005915 [T17]; vgl RS0119970).
[6] 3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf die Zustellung der Klage fristgerecht mit Klagebeantwortung reagiert. Darin berief sie sich ausdrücklich auf den ihr erteilten gerichtlichen Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung und setzte sich inhaltlich mit dem Klagsvorbringen auseinander. Im weiteren Verfahren wurde sie ordnungsgemäß zur vorbereitenden Tagsatzung geladen, an welcher die rechtsfreundliche Vertreterin der Beklagten – nach Einbringung weiterer Schriftsätze – teilnahm und deren Standpunkt umfassend darlegen konnte. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht liegt daher nicht vor.
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