OGH 4Ob74/25y

OGH4Ob74/25y16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.830 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 1 R 174/24w‑26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Juli 2024, GZ 9 C 300/23t‑22, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00074.25Y.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 3. 7. 2025 und der beklagten Partei vom 17. 7. 2025 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 10.380 EUR samt 4% Zinsen seit 9. 2. 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.998,02 EUR (darin 909,37 EUR Umsatzsteuer und 3.541,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] I. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu (RS0041666). Die nach der Revision und der Revisionsbeantwortung eingebrachten weiteren Schriftsätze der Parteien sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

[2] II. Der klagende Verbraucher nahm am 8. 2. 2019 bei der beklagten Bank einen Kredit über 361.000 EUR auf. Die Beklagte verrechnete dabei „3,000 % Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag bei Zuzählung“. Der von der Beklagten in einem Vertragsformblatt vorformulierte Kreditvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„Im Gesamtbetrag bzw. in den Gesamtkosten sowie im Effektiven Jahreszinssatz sind mit Ausnahme der Notargebühr, folgende einmalige Gebühren, Spesen und Entgelte, die wir Ihnen im Rahmen der Krediteröffnung verrechnen, enthalten. Diesbezüglich weisen Sie uns hiermit ausdrücklich an, die im Folgenden angeführten Beträge den jeweiligen Empfängerkonten gutzuschreiben:

- Bearbeitungsentgelt EUR 10.830,00 zuschlägig

- Gerichtliche Eintragungsgebühr EUR 5.199,00 abschlägig

- Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und ‑bewertung EUR 290,00 zuschlägig

- Entgelt für Grundbuchsüberprüfung einmalig EUR 50,00 zuschlägig

- Entgelt für Abwicklung über Treuhänder EUR 70,00 zuschlägig

- Notargebühren EUR 195,26 abschlägig“

[3] Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts von 10.830 EUR sA. Es liege eine zur Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (insbesondere für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor. Mangels konkreter Zusatzleistung der Beklagten sei das Bearbeitungsentgelt, das nicht Teil der Hauptleistung sei, überdies missbräuchlich gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

[4] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass durch das Bearbeitungsentgelt der durch die Bearbeitung des Geschäftsfalls entstehende Aufwand der Bank abgedeckt werde. Dem Bearbeitungsentgelt stünden näher dargestellte Leistungen der Bank von durchschnittlich 19 Stunden gegenüber. Das Kreditbearbeitungsentgelt sei Teil der Hauptleistung und unterliege daher nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Es sei weder gröblich benachteiligend noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Eine Überschneidung des Bearbeitungsentgelts mit anderen Entgelten liege nicht vor.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Vertrag grenze das Bearbeitungsentgelt, das eine nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollfreie Hauptleistung sei, transparent von den anderen Entgeltbestandteilen ab.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Begriff „Bearbeitungsentgelt“ sei allgemein verständlich. Eine Überschneidung mit anderen Gebühren und Entgelten liege schon rein begrifflich nicht vor. Als Hauptleistung unterliege das Bearbeitungsentgelt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

[7] Die Revision ließ das Berufungsgericht im Hinblick auf die wegen der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren gebotene Klarstellung zu.

[8] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.

[9] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.

[11] 1. Der Kläger argumentiert in der Revision weiterhin, es liege eine zu Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG führende Überschneidung zwischen dem Bearbeitungsentgelt und den anderen vereinbarten Entgelten (für Liegenschaftsbesichtigung und -verwertung, Grundbuchsüberprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder) vor.

[12] 2. Gemäß § 6 Abs 3 KSchG, der das sogenannten Transparenzgebot des Art 5 S 1 der Richtlinie  93/13/EWG (Klausel-RL) umsetzt (Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 31), ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168).

[13] 3. Der 2. Senat prüfte jüngst zu 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f praktisch inhaltsgleiche Bearbeitungsentgelt-Klauseln in Kreditvertragsformblättern der Beklagten. Er gelangte nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rz 13) und des Obersten Gerichtshofs (Rz 14: 2 Ob 238/23y; 4 Ob 181/24g; 5 Ob 191/24k) zum Ergebnis, dass die Klauseln intransparent sind. Begründend hielt er im Wesentlichen fest (Rz 15–17):

„Eine Abgrenzung des […] vereinbarten Bearbeitungsentgelts zu den weiters vereinbarten Kosten – konkret zum 'Entgelt für Liegenschaftsbesichtigung und ‑bewertung’, zum 'Entgelt für Grundbuchsüberprüfung' und zum 'Entgelt für Abwicklung über Treuhänder' – ist dem Verbraucher mit den ihm bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich, sodass er die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes nicht angemessen verstehen kann. Die Argumentation der Beklagten, wonach das Kreditbearbeitungsentgelt einerseits und die 'spezifischen Einzelentgelte' andererseits für den Verbraucher erkennbar unterschiedlichen Zwecken dienten, überzeugt nicht, weil die Beklagte in den AGB nicht offenlegt, für welche Leistungen sie das Bearbeitungsentgelt verlangt, sodass auch eine Abgrenzung zu den weiteren, im Detail beschriebenen Entgelten nicht möglich ist. Wieso die Entgelte für 'Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung' sowie für 'Grundbuchsüberprüfung' und 'Abwicklung über einen Treuhänder' keine Tätigkeiten betreffen sollten, die bei der Bearbeitung und Bereitstellung des Kredits anfallen und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch unter eine 'Kreditbearbeitungsgebühr' zu subsumieren sind (vgl 2 Ob 238/23y Rz 8 mwN), ist nicht ersichtlich. [...]

Laimer (Kreditnebenkosten nach 2 Ob 238/23y, ÖJZ 2025/5, 16) geht davon aus, dass bei funktionell eindeutig unterscheidbaren und keine Dienstleistungen der Bank betreffenden Einzelentgelten vernünftigerweise keine Überschneidung mit einem Kreditbearbeitungsentgelt anzunehmen sei, und nennt als Beispiele die gesetzlich vorgesehene Gebühr für Grundbuchseintragungen, Kosten für Abfragen aus öffentlichen Büchern und Datenbanken, Kosten für die Liegenschaftsbewertung und Notariatsgebühren.

Es bedarf im Anlassfall aber keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht, weil die von der Beklagten in den AGB gewählten Formulierungen dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich vor Augen führen, dass die Entgelte für Liegenschafts besichtigung und ‑bewertung sowie für Grundbuchs überprüfung und Abwicklung über einen Treuhänder keine mit dem Bearbeitungsentgelt abgegoltenen Dienstleistungen der Bank betreffen.“

[14] 4. Der 4. Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten enthält keine Argumente, die in 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f nicht berücksichtigt worden wären. Auch die hier zu beurteilende – im Wesentlichen inhaltsgleiche – Kreditbearbeitungsentgelt-Klausel ist daher wegen Intransparenz unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG).

[15] 5. Soweit in der jüngst (26. 11. 2025) ergangenen Entscheidung zu 3 Ob 77/25g ein gegenteiliges Ergebnis erzielt wurde, so ist dort auch betont worden (ErwGr 5.3), dass sich die vom 3. Senat beurteilte Vereinbarung ähnlicher Klauseln einer anderen Bank durch bessere Abgrenz- und Unterscheidbarkeit der einzelnen Gebührenpositionen auszeichnete; für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Vereinbarung sieht sich der erkennende Senat dadurch nicht veranlasst, von Begründung und Ergebnis von 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f abzugehen.

[16] 6. Da das Zahlungsbegehren des Klägers bereits aus diesem Grund berechtigt ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Klausel (§ 879 Abs 3 ABGB) nicht zu beantworten. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ansicht der Beklagten, bei Bejahung der Missbräuchlichkeit sei eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen geboten, um hohe Rückzahlungspflichten zu vermeiden (vgl 2 Ob 63/25s und 2 Ob 92/25f, Rz 19–21).

[17] 7. Insgesamt war der Revision des Klägers damit spruchgemäß Folge zu geben.

[18] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf §§ 41, 50, 54 Abs 1a ZPO. Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die vom Kläger in erster Instanz verzeichneten Kosten. Die begründungslos verzeichneten „50% Zuschlag“ zu den Kosten der Berufung stehen dem Kläger nicht zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte