European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00069.25G.1209.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht gewährte mit Beschluss vom 15. 7. 2025 Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 2 UVG von 1. 6. 2025 bis 30. 11. 2026 in Höhe nach § 6 Abs 2 UVG (monatlich 542 EUR).
[2] Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse gerichteten Rekurs des Bundes Folge, änderte die Entscheidung in eine Abweisung des Antrags der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Minderjährigen, den das Erstgericht samt den Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
[5] 1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[6] 2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur (RS0007110 [T27]). Der Streitwert richtet sich demgemäß nach dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (RS0042366 [T11]). Diese Summe liegt bei der Minderjährigen unter 30.000 EUR.
[7] 3. Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RS0109623 [T13]).
[8] 4. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T10]).
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