European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00069.25P.1030.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt‑ und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS‑Justiz RS0128937; Oshidari WK‑StPO § 39 Rz 1/1).
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