European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00107.25H.1030.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde am 25. Dezember 2021 durch einen Sturz nach einer Kollision mit dem Beklagten auf einem Eislaufplatz schwer verletzt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das gegen den Beklagten erhobene Klagebegehren auf Schadenersatz sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Folgeschäden ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zeigt keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.
[4] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (RS0023039). Die Frage, zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausfällt, die zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gefährdenden im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr anzustellen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, sodass der Lösung dieser Frage im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0023400 [T22]).
[5] 1.2 Nach den Feststellungen hätte die Klägerin, die selbst eine gute Eisläuferin ist, als sie mit einer – aus technischer Sicht jedenfalls überhöhten und unangemessenen – Geschwindigkeit (15 bis 20 km/h) die vom Publikum eingehaltene ovale Grundfahrlinie querte, die Kollision mit dem Beklagten vermeiden können. Dafür hätte es ausgereicht, dass sie auf den vor ihr liegenden Bereich geachtet oder eine deutlich langsamere Fahrgeschwindigkeit eingehalten hätte. Der Beklagte hingegen, der mit nur rund 4 bis 5 km/h hinter seiner vierjährigen Tochter fuhr und diese (als völlige Anfängerin) beobachtete, hätte die sich annähernde Klägerin in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision nicht erkennen und damit auch nicht auf diese reagieren können.
[6] 1.3 Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das die Klagebegehren im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den von der Klägerin nicht nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß des Beklagten abwies, nicht erkennbar. Auch mit der Behauptung, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Sorgfaltsmaßstab eines Eisläufers im Publikumseislauf, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Allgemeine Fragen zum Umfang derartiger Sorgfaltspflichten sind nicht zu beantworten, wenn solche – wie hier – nach dem Sachverhalt nicht verletzt wurden (vgl RS0111271).
[7] 1.4 Ein – lediglich pauschal behauptetes – Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichts von höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Soweit die Klägerin argumentiert, der Beklagte hätte sie vor der Kollision rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden können, entfernt sie sich von den Feststellungen; die Revision übergeht, dass selbst geübte Eisläufer nach den Feststellungen zwei Sekunden benötigen, um eine unfallvermeidende Reaktion zu setzen und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T8]).
[8] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[9] 3. Der Oberste Gerichtshof hat dem Beklagten die Beantwortung der Revision, in der er die Zurückweisung der Revision beantragt, nicht freigestellt. Die dennoch eingebrachte Revisionsbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weshalb für sie ein Kostenersatz nicht zusteht (RS0043690 [T6]; RS0113633).
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