European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00131.25Y.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Grundsätze der Vertragsauslegung nach § 914 ABGB auch für die Auslegung gerichtlicher Vergleiche (RS0017943). Auch ein gerichtlicher Vergleich ist demnach wie ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017817 [T3]; RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den diese nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932). Entscheidend ist demnach der – im Zusammenhang mit dem konkreten Vergleichszweck zu beurteilende (RS0017954 [T2]) – objektive Erklärungswert (RS0014696 [T3]) der beiderseitigen vertragsrelevanten Erklärungen mit Rücksicht auf die dafür maßgebenden Begleitumstände.
[2] 1.2 Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0112106 [zum Vergleich T7]). Eine erhebliche Rechtsfrage läge daher nur vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl RS0042776 [T6 und T13]).
[3] Dies ist hier nicht der Fall.
[4] 2.1 Im Titelverfahren forderte der hier Oppositionsbeklagte als Werkunternehmer (und dortiger Kläger) von der nunmehrigen Oppositionsklägerin (als dortige beklagte Bestellerin) seinen Werklohn. Die Bestellerin wendete unter anderem ein, sie habe wegen vertragswidriger Leistungen des Unternehmers eine Ersatzvornahme durchführen müssen, wofür ihr (näher bezifferte) Kosten entstanden seien. Das Titelverfahren endete mit dem Abschluss eines Vergleichs, der eine Generalbereinigungsklausel enthält.
[5] Ihre Oppositionsklage gegen die Exekutionsführung zur Hereinbringung des nach dem gerichtlichen Vergleich zu zahlenden Betrags stützt die Oppositionsklägerin auf die Behauptung, dass die betriebene Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung mit ihren Kosten der notwendigen Ersatzvornahme erloschen sei.
[6] 2.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der fragliche von der Oppositionsklägerin bereits im Titelverfahren erhobene Einwand Gegenstand der Bereinigungswirkung des Vergleichs geworden sei und daher nicht erfolgreich als Oppositionsgrund geltend gemacht werden könne, ist nicht korrekturbedürftig.
[7] 2.3 Das Argument der Oppositionsklägerin, im Titelverfahren seien ihre Ansprüche aus der Ersatzvornahme noch nicht hinreichend konkretisiert worden, weshalb ihre dort erhobene prozessuale Aufrechnungseinrede nicht wirksam gewesen und nicht von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst sein könne, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Generalklausel alle im Verfahren von den Parteien geltend gemachten Ansprüche und Gegenansprüche umfasst.
[8] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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