OGH 6Ob167/25i

OGH6Ob167/25i16.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Delegierungssache der zu AZ 6 C 305/25a des Bezirksgerichts Neusiedl am See anhängigen Rechtssache des Antragstellers und der klagenden Partei P*, ohne Angabe der aktuellen Wohnanschrift, Anschriftscode: ERV‑Z*, gegen die beklagte Partei M*, wegen Feststellung, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. September 2025, GZ 16 Nc 8/25k‑10, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00167.25I.1016.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluss vom 10. 6. 2025 den Delegierungsantrag des Antragstellers ab.

[2] Mit an das Oberlandesgericht Wien gerichtetem Antrag vom 30. 7. 2025 begehrte der Antragsteller, ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das Delegierungs- und das weitere Verfahren zu gewähren, unter anderem zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 10. 6. 2025.

[3] Mit Beschluss vom 5. 9. 2025 wies das Oberlandesgericht Wien – funktionell als Erstgericht – den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

[4] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit einem Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Rekurs ist unzulässig.

[6] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist die Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO dem Obersten Gerichtshof entzogen (vgl RS0052781 [T3, T9]).

[7] 2. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn ein Rechtsmittelgericht – wie hier – funktionell als Erstgericht über einen Verfahrenshilfeantrag entschieden hat (RS0113116).

[8] 3. Der Rekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

[9] 4.1. Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Dabei sind nicht nur die jeweiligen Anordnungen über das Tatsachenvorbringen, das Beweisanbot und die Anträge von Schriftsätzen zu befolgen. Auch sämtliche allgemeinen Inhaltserfordernisse müssen bei sonstiger Mangelhaftigkeit der elektronischen Eingabe erfüllt sein. Das betrifft vor allem die von § 75 Z 1 ZPO verlangten Angaben. Fehlt das zur geschäftlichen Behandlung nötige Vorbringen, ist gemäß §§ 84 f ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (M. Schneider/Gottwald in Fasching/Konecny 3 II/2 § 74 ZPO Rz 40).

[10] 4.2. Nach § 75 Z 1 ZPO hat jeder Schriftsatz (auch) den Wohnort der Parteien und soweit bekannt das Geburtsdatum zu enthalten. Dies dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (RS0036471). Die Angabe des Wohnorts kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 75a ZPO (und auch nur gegenüber dem Prozessgegner) ausnahmsweise unterbleiben, weil – wie sich aus § 75a Abs 3 ZPO ergibt – auch der Prozessgegner grundsätzlich ein Interesse an der Kenntnis des Wohnorts der anderen Partei hat (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 75a Rz 6 mwN).

[11] Es genügt daher nicht, wenn der Kläger/Antragsteller – wie im vorliegenden Fall – anstatt seines aktuellen Wohnorts nur seinen ERV‑Anschriftscode angibt (vgl 6 Nc 22/22w).

[12] 4.3. Lediglich aufgrund des Vorliegens eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels konnte hier von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens Abstand genommen werden (vgl RS0005946).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte