European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00097.25A.1015.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
(II) am 21. Jänner 2025 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von zumindest 79,8 % Cocain, einem verdeckten Ermittler um 105.000 Euro zum Kauf angeboten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die gegen den Schuldspruch II gerichtete Rüge behauptet das Fehlen ausreichender Feststellungen zum „Anbieten“ (§ 28a Abs 1 vierter Fall SMG) von Suchtgift (der Sache nach Z 9 lit a).
[5] Soweit sie einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten bestreitet, hält sie – anders als zur prozessförmigen Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten (RIS‑Justiz RS0099810) – nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach es sich um ein ernst gemeintes Anbot des Angeklagten handelte (US 7 und 9).
[6] Weshalb es – entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0125860) – für die Strafbarkeit des Anbietens von Suchtgift darauf ankommen sollte, dass das Suchtgift „real verfügbar“ gewesen sei, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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