OGH 13Os97/25a

OGH13Os97/25a15.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2025, GZ 62 Hv 40/25t‑66.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00097.25A.1015.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Suchtgiftdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

(II) am 21. Jänner 2025 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich drei Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von zumindest 79,8 % Cocain, einem verdeckten Ermittler um 105.000 Euro zum Kauf angeboten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die gegen den Schuldspruch II gerichtete Rüge behauptet das Fehlen ausreichender Feststellungen zum „Anbieten“ (§ 28a Abs 1 vierter Fall SMG) von Suchtgift (der Sache nach Z 9 lit a).

[5] Soweit sie einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten bestreitet, hält sie – anders als zur prozessförmigen Darstellung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten (RIS‑Justiz RS0099810) – nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach es sich um ein ernst gemeintes Anbot des Angeklagten handelte (US 7 und 9).

[6] Weshalb es – entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0125860) – für die Strafbarkeit des Anbietens von Suchtgift darauf ankommen sollte, dass das Suchtgift „real verfügbar“ gewesen sei, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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