OGH 1Ob208/24f

OGH1Ob208/24f25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S.L., *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 12.103,35 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2024, GZ 14 R 53/24b‑55, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Februar 2024, GZ 31 Cg 16/23k‑50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00208.24F.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei die jeweils mit 1.490 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Klägerin wurde am 14. 2. 2018 von ihrer Gynäkologin eine von der Erstbeklagten hergestellte Verhütungsspirale „Gold T mini“ eingesetzt, deren konkrete Chargennummer nicht mehr festgestellt werden konnte. In der Nacht vom 5. auf den 6. 10. 2021 ging die Spirale ab, wobei Seitenarme fehlten. Warum die Spirale brach und ob dies aufgrund eines Materialfehlers erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Es kommen vereinzelt auch Brüche von nicht vom Materialfehler betroffenen Spiralen vor. Eine Fehlerhaftigkeit des (konkreten) Produkts konnte nicht festgestellt werden. Die Zweitbeklagte ist die Rechtsträgerin des für die Medizinmarktaufsicht zuständigen Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG).

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung beider Beklagten für alle infolge des Materialfehlers der Spirale oder infolge von Fehlern und Versäumnissen im Zusammenhang mit dem Spontanbruch der Spirale entstandenen Schäden ab. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die eingesetzte Spirale fehlerhaft gewesen und deshalb gebrochen sei oder dass sie einer vom Materialfehler betroffenen Charge angehört habe.

[3] Das Berufungsgericht ließ die Revision über Abänderungsantrag der Klägerin nachträglich zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm in Ansehung der geltend gemachten Produkthaftung bei der Beurteilung des Vorliegens einer Beweiserleichterung für die Klägerin bzw der Beweislastverteilung in Zusammenhang mit der behaupteten Fehlerhaftigkeit der eingesetzt gewesenen Spirale eine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch – ist die (von den Beklagten beantwortete) Revision der Klägerin mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Gemäß Art 4 der Richtlinie 85/374/EWG (Produkthaftungsrichtlinie) hat der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen. Auch im Anwendungsbereich des PHG obliegt dem Kläger der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden (RS0117103).

[6] 2. In der Entscheidung 1 Ob 28/23h hat der Senat zu einem vergleichbaren Sachverhalt in einem gegen die auch hier Beklagten geführten Verfahren ausgeführt:

Soweit die Revisionswerberin argumentiert, dass der EuGH dem Produkthaftungskläger zu C-503/13 (Boston Scientific Medizintechnik) insoweit Beweiserleichterungen zugestehe, als es bei (Medizin-)Produkten mit einem besonderen Potenzial zur Herbeiführung von Personenschäden (einem Herzschrittmacher sowie einem implantierbaren „Cardioverten Defibrillator“) ausreiche, dass (potenzielle) Fehler solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie feststehen, sodass ein Fehler des betreffenden Produkts nicht nachgewiesen werden brauche (EuGH aaO Rn 41), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung davon ausging, dass „nicht einmal überprüfbar sei, ob die Spirale aus einer Charge mit fehlerhaften Produkten stammte“. Ob im Hinblick auf die von der Rechtsmittelwerberin ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung des EuGH zu C-621/15 (Sanofi Pasteur) allenfalls andere Indizien (aaO Rn 28 ff) für das Vorliegen eines Produktfehlers und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden sprächen, wird im fortgesetzten Verfahren bei der Behandlung der Beweisrügen zu klären sein.

 

[7] Dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss lag zugrunde, dass sich das dortige Berufungsgericht insbesondere nicht mit der gegen die Negativfeststellungen zur Fehlerhaftigkeit und zum daraus resultierenden Bruch der Spirale erhobenen Beweisrüge der Klägerin auseinandergesetzt hatte.

[8] 3. Auf diesen Erwägungen aufbauend gelangte der 5. Senat in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu 5 Ob 127/23x (in dem nur die hier Erstbeklagte belangt war) zu folgenden Schlussfolgerungen:

Aus der Entscheidung des EuGH in den (verbundenen) Rechtssachen C-503/13 und C-504/13 (Boston Scientific Medizintechnik GmbH) ist für die Klägerin auch hier nichts zu gewinnen. Der Gerichtshof befasste sich mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund eines Produktfehlers bei Herzschrittmachern und implantierbaren Kardioverter-Defibrillatoren. Bei solchen Produkten seien die Anforderungen an ihre Sicherheit, die Patienten zu erwarten berechtigt sind, in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Daher könnten im Fall der Feststellung eines potenziellen Fehlers solcher Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie alle Produkte dieser Gruppe oder Serie als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des betreffenden Produkts nachgewiesen zu werden braucht (aaO Rn 41). Es war allerdings festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit der implantierbaren Defibrillatoren eines bestimmten Typs durch einen Bauelement-Fehler beeinträchtigt werden könne. Der klägerische Anspruch betraf Patienten, denen dieser Typ implantiert worden war.

Hier konnten die Vorinstanzen nicht feststellen, ob die Spirale aus einer Charge mit fehlerhaften Produkten stammte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch unter Zugrundelegung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung seien nicht per se alle von der Beklagten hergestellten Spiralen der Type „Gold T“ als fehlerhaft einzustufen, wenn nur einzelne Chargen vom Fehler betroffen waren, ist nicht zu beanstanden. Eine derart weite Interpretation der Entscheidung des EuGH würde zu einer nahezu unbeschränkten Haftung der Beklagten führen, besteht doch generell das Risiko einer unbemerkten Expulsion selbst bei fehlerfrei produzierten Spiralen. Dies würde aber im Widerspruch zu der mit Art 4 der Richtlinie 85/374/EWG eingeführten Beweislast stehen.

Anders als im Verfahren 1 Ob 28/23h war die Fehlerhaftigkeit der der Klägerin eingesetzten Spirale im Licht der Rechtsprechung des EuGH hier in erster Instanz erörtert worden. [...]

Das Berufungsgericht verneinte hier allerdings – mit ausführlicher Begründung – das Vorliegen ausreichender Indizien, welche eine von der Klägerin gewünschte positive Feststellung zu den genannten Tatsachen erlaubten. Damit ist aber das von der Klägerin ins Treffen geführte „Indizienbündel“ in dritter Instanz nicht mehr aufzugreifen, sind doch die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RS0043371 [T22, T24]; RS0040278).

 

[9] 4. Die Behauptung der Revisionswerberin, die Entscheidungen 1 Ob 28/23h und 5 Ob 127/23x widersprächen einander, trifft nicht zu.

[10] In beiden Verfahren hatte das Erstgericht – wie hier – nicht feststellen können, zu welcher Charge die Spirale gehörte. Damit lag der von den verbundenen Rechtssachen C‑503/13 und C‑504/13 , Boston Scientific Medizintechnik GmbH,erfasste Fall der Zugehörigkeit des Produkts zu einer Gruppe oder Produktionsserie mit potentiellen Fehlern nicht vor. Fraglich konnte daher nur sein, ob eine Feststellung der Fehlerhaftigkeit aus anderen Gründen möglich war. Das war nach Ansicht beider Erstgerichte nicht der Fall, weswegen sie Negativfeststellungen zum Vorliegen eines Fehlers trafen. In 1 Ob 28/23h war eine gegen diese Negativfeststellung erhobene Beweisrüge noch nicht erledigt, was zur Aufhebung in die zweite Instanz führte. In diesem Zusammenhang wies der Senat das Berufungsgericht darauf hin, dass es im fortgesetzten Verfahren mögliche Beweiserleichterungen zu beachten habe, die sich aus C‑621/15 , Sanofi Pasteur, ergäben (Rz 37). Hingegen hatte das Berufungsgericht in 5 Ob 127/23x die Beweisrüge bereits unter Berücksichtigung dieser Entscheidung erledigt, sodass der Oberste Gerichtshof an die aufgrund eines richtigen Beweismaßes getroffene Negativfeststellung gebunden war.

[11] Beiden Entscheidungen liegt im Kern zugrunde, dass (jedenfalls) die Erwägungen des EuGH in C‑621/15 , Sanofi Pasteur, Fragen der Beweiswürdigung betreffen, was sich auch eindeutig aus Spruch und Begründung (Rn 27, 43) dieser Vorabentscheidung ergibt. Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht sind nicht erkennbar.

[12] 5. Im vorliegenden Fall hat bereits das Erstgericht beim Treffen seiner Feststellungen die möglichen Beweiserleichterungen beachtet, die sich aus C‑621/15 , Sanofi Pasteur, ergeben. Das Berufungsgericht erachtete die (insbesondere) gegen die Negativfeststellung zur Fehlerhaftigkeit der Spirale gerichtete Beweisrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, was die Klägerin nicht bekämpft. Unter Berücksichtigung des richtigen Beweismaßes (einschließlich zuzubilligender Beweiserleichterungen) getroffene (Negativ-)Feststellungen sind in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar. Soweit die Klägerin meint, ihr wäre eine fehlerhafte bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhafte Spirale eingesetzt worden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

[13] 6. Der angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH bedarf es hier ebenso wenig wie in der Vorentscheidung 5 Ob 127/23x (vgl dort Rz 22).

[14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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