OGH 7Ob213/24k

OGH7Ob213/24k19.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* G*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, der Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49.807,43 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2024, GZ 2 R 127/24w‑65, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Juni 2024, GZ 66 Cg 59/22b‑60, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00213.24K.0219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 2.675,76 EUR (darin enthalten 445,96 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Bündelgebäudeversicherungsvertrag für die Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haftpflicht. Diesem liegen unter anderem die Allgemeinen * Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002) zugrunde, die auszugsweise lauten:

Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren

1.2 Blitzschlag: Blitzschlag ist die unmittelbare direkte Kraft- oder Wäremeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag)

[…]

Artikel 2

Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind

[…]

5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag);

[…]“

[2] Abweichend von Art 2.5 AFB wurden Schäden infolge indirekten Blitzschlags an der Wärmequellenanlage wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[4] 1.1. Ob ein weiteres Gutachten (hier aus den Fachgebieten Elektrotechnik und Materialuntersuchung) notwendig ist oder aber das schon erstattete die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigt, sind Fragen der nicht revisiblen Beweiswürdigung, wie auch die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen allgemein (RS0043320; RS0043414 [T6, T17, T18]). Die Rechtsmittelbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).

[5] 1.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängel‑ oder Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit diesen überhaupt befasst, das Verfahren des Erstgerichts überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043144; RS0043150). Das ist hier erfolgt.

[6] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat die Wortfolge „Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten“ in vergleichbaren Bestimmungen bereits dahin ausgelegt, dass die primäre Risikobeschreibung (vgl RS0128833) „unmittelbare Einwirkung“ gegeben ist, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist. Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt ist auch immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die „Einwirkung“ der Naturgewalt erfolgt. Führt dagegen das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind (7 Ob 152/97x mwN [EKB 1993]; 7 Ob 76/13x [AKKB 2009]; 7 Ob 42/22k [AVBK 2014]).

[7] 2.2. Bei einem Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache maßgebend (7 Ob 76/13x; 7 Ob 42/22h). In der letztgenannten Entscheidung legte der Oberste Gerichtshof auch zugrunde, dass der Blitz auf die versicherte Sache auch dann übergegangen ist, wenn er in der Nähe einschlägt und die Beschädigung der Sache unmittelbar durch den Potentialunterschied, also durch den Spannungskegel (Einwirkung) des Blitzes beschädigt wurde.

[8] 2.3. Hier ist der Schaden nach den Feststellungen auf einen direkten Blitzschlag zurückzuführen, wobei der Zeitpunkt und die genauere(n) Einschlagstelle(n) nicht feststehen. Die Beklagte releviert als erhebliche Rechtsfrage, ob die primäre Risikobeschreibung in Art 1.1.2 AFB, die auf einen direkten Blitzschlag abstelle, dann erfüllt sei, wenn nur feststehe, dass ein Wolke-Erde-Blitz stattgefunden habe oder ob bzw inwieweit auch die Spitze dieses Wolke-Erde-Blitzes auf die versicherte Sache einwirken müsse. Diese Frage muss im hier vorliegenden Fall nicht geklärt werden:

2.4. Die Beklagte selbst geht nämlich in ihrer inhaltlichen Ausführung der Rechtsrüge nicht vom Erfordernis eines Blitzeinschlags in die versicherte Sache aus. Vielmehr legt sie Art 1.1.2 AFB – dem Wortlaut entsprechend – im Ergebnis dahin aus, dass der Blitz direkt thermisch oder mechanisch auf die Sache einwirken müsse. Unter Hinweis auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere 7 Ob 42/22k –, die sie nicht in Zweifel zieht, folgert sie weiters, dass dies ein Einschlagen des Blitzes in der Nähe bedeute; die Einschlagstelle des Blitzes müsse jedenfalls so nahe zur versicherten Sache liegen, dass dessen mechanischen oder thermischen Einwirkungen den Schaden verursachen könnten. Ein Einschlagen des Blitzes irgendwo auf der Erde reiche hingegen nicht.

[9] 2.4. Im vorliegenden Fall steht aber – den Obersten Gerichtshof bindend – fest, dass der Schaden an den CO2‑Sonden der versicherten Wärmequellenanlage durch einen direkten Blitzschlag verursacht wurde. Andere Schadensursachen wurden ausgeschlossen.

[10] Diese Feststellungen beinhalten zwingend die Feststellung, dass der Blitz so in der von der Beklagten geforderten Nähe zur Wärmequellenanlage einschlug, dass er die in Art 1.1.2 AFB vorausgesetzten Einwirkungen ermöglichte. Andernfalls hätte der Schaden gar nicht durch den feststehenden Blitzschlag verursacht werden können.

[11] 2.5. In Wahrheit geht es der Beklagten auch darum, dass überhaupt kein Blitzschlagereignis stattgefunden haben soll. Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu den bindenden Sachverhaltsfeststellungen.

[12] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[13] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage beträgt 49.807,43 EUR, der Ansatz nach TP 3C daher 1.484,80 EUR.

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