OGH 13Os94/24h

OGH13Os94/24h19.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Finanzstrafsache gegen * S* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 3. Mai 2024, GZ 17 Hv 66/22p‑46, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00094.24H.0219.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch, sowie der Beschluss auf Erteilung einer Weisung aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (A und B 1) sowie eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (richtig) in der (ungeachtet wiederholter Änderungen des gesetzlichen Umfelds dieser Bestimmung weiterhin) geltenden Fassung BGBl I 2010/104 (B 2) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer „in den Jahren 2012 bis 2017“ vorsätzlich

unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer „zu bewirken versucht, indem er keine Umsatzsteuererklärung abgab und mit einer zu niedrigen Festsetzung aufgrund der abgegebenen zum Teil unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete, wobei die Umsatzsteuern nach Vorstellung des Beschuldigten dadurch bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt werden sollten“, und zwar

(A) der W* GmbH für die Veranlagungsjahre

2015 um 46.130,64 Euro und

2016 um 37.333,33 Euro sowie

(B 1) der S* GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 um 11.461,19 Euro, ferner

(B 2) der zuletzt genannten Gesellschaft unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Kalendermonat Oktober 2014 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 73.000 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

[3] Vom darüber hinausgehenden Vorwurf, noch weitere Abgabenverkürzungen begangen zu haben, wurde er (richtig) gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen den Schuldspruch (und gegen den Strafausspruch) wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Gegen den Freispruch richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde:

[6] Das angefochtene Urteil wurde nach der Aktenlage am 3. Mai 2024 (einem Freitag) verkündet. Die der – bei der Urteilsverkündung vertretenen (vgl § 219 Abs 1 FinStrG) – Finanzstrafbehörde zur Verfügung stehende dreitägige Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO) endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 6. Mai 2024.

[7] Erst am 7. Mai 2024 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde – durch Überreichung einer schriftlichen Erklärung dieses Inhalts bei Gericht (ON 47) – angemeldet. Diese Anmeldung ist nach dem zuvor Gesagten verspätet, sodass die (gleichwohl ausgeführte [ON 48]) Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß § 285a Z 1 erster Fall StPO hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[9] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass dem angefochtenen Urteil nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[10] Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung (§ 31 Abs 1 erster Satz FinStrG). Die Verjährungsfrist für Finanzvergehen beträgt – soweit hier von Interesse – fünf Jahre (§ 31 Abs 2 FinStrG) und beginnt, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, mit dessen Eintritt zu laufen (§ 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG).

[11] Zur Erfüllung der Tatbestände der Abgabenhinterziehung (hier § 33 Abs 1 und 2 lit a FinStrG) muss eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, somit ein – von der Tathandlung trennbarer – Erfolg eintreten (Lässig in WK2 FinStrG § 31 Rz 4).

[12] Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist die Abgabenverkürzung – soweit hier von Interesse – bewirkt, wenn sie infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG; dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 31 und 35 f).

[13] Die (Jahres‑)Umsatzsteuer (A und B 1) ist eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Die diesbezügliche Erklärungsfrist endet gemäß § 134 BAO (hier relevant) mit 30. Juni des jeweiligen Folgejahres.

[14] Bei Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn sie bis zum Ablauf der Leistungsfrist (ganz oder teilweise) nicht abgeführt wurden (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).

[15] Die Umsatzsteuervorauszahlung (B 2) ist eine selbst zu berechnende Abgabe (§ 21 Abs 1 erster Satz UStG). Sie ist spätestens am 15. des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten (§ 21 Abs 1 UStG).

[16] Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich (RIS‑Justiz RS0128998 [T3]). Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) nach § 33 Abs 1 FinStrG ist – bezogen auf ein Steuersubjekt – (soweit hier relevant [A und B 1]) das Unterlassen der Umsatzsteuererklärung für ein bestimmtes Veranlagungsjahr bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (RIS‑Justiz RS0086590 [T4] und RS0124712 [insbesondere T6]), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (soweit hier relevant [B 2]) dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf einen (Umsatzsteuer‑)Voranmeldungszeitraum, also einen bestimmten Kalendermonat (RIS‑Justiz RS0118311 [insbesondere T5], zum finanzstrafrechtlichen Tatbegriff eingehend Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 9 f mwN).

[17] § 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine (Ablauf‑)Hemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auch für die letzte dieser Taten, in Abs 4 lit b – betreffend (wie hier) gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen – eine (Fortlauf‑)Hemmung für die Zeit, während der wegen der Taten gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird (RIS‑Justiz RS0132861 und RS0133841, Lässig in WK2 FinStrG § 31 Rz 7 und 11 mwN).

[18] Nach dem zuvor Gesagten wäre die vom Schuldspruch B 2 umfasste Abgabenverkürzung (Umsatzsteuervorauszahlung der S* GmbH für den Monat Oktober 2014) mit Ablauf des 15. Dezember 2014 bewirkt gewesen (vgl demgegenüber US 2 und 5: „am 18.12.2014“).

[19] Die vom Schuldspruch A und B 1 umfassten Finanzvergehen sah das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht als versucht (§ 13 FinStrG) an (US 9). Konträr dazu ging es jedoch auf der Sachverhaltsebene – erkennbar – davon aus (US 4 ff), dass der Angeklagte jeweils (nicht unrichtige Jahresumsatzsteuererklärungen abgab, sondern) die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 (bezogen auf zwei Steuersubjekte) und 2016 (bezogen auf ein Steuersubjekt) bis zum 30. Juni des Folgejahres mit Verkürzungsvorsatz (§ 33 Abs 1 FinStrG) unterließ. Damit wären alle vom Schuldspruch umfassten Abgabenverkürzungen „bewirkt“ worden, der tatbestandliche Erfolg somit jeweils eingetreten, und zwar in Bezug auf die zeitlich letzte dieser Verkürzungen mit Ablauf des 30. Juni 2017 (zum Vollendungszeitpunkt nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG erneut Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 35).

[20] Auf der Basis des Urteilssachverhalts wurde demnach die fünfjährige Verjährungsfrist für das betreffende Finanzvergehen (Teil des Schuldspruchs A: Jahresumsatzsteuer 2016 der W* GmbH) durch dieses Ereignis ausgelöst.

[21] Die in § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG normierte Einschränkung („nicht früher als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet“) konnte im Gegenstand keine Anlaufhemmung (Lässig in WK2 FinStrG § 31 Rz 5) bewirken, weil die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2016 gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO, § 207 Abs 2 BAO und § 4 Abs 1 BAO iVm § 19 Abs 2 UStG bereits mit Ablauf dieses Jahres, somit jedenfalls vor dem festgestellten Tatzeitpunkt (vgl RIS‑Justiz RS0130140), zu laufen begann.

[22] Hiervon ausgehend wäre(n) das zeitlich letzte – und (auf der Basis des Urteilssachverhalts) auch die drei vorangegangenen weiteren (§ 31 Abs 3 FinStrG) – vom Schuldspruch umfasste(n) Finanzvergehen mit 1. Juli 2022 verjährt gewesen.

[23] Sonstige Umstände, die den Fort- oder Ablauf der Verjährungsfrist (in Bezug auf eine dieser Taten) gehindert hätten, hat das Erstgericht nicht festgestellt.

[24] Insbesondere ist dem Ersturteil kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, aus dem erschlossen werden könnte, ab welchem Zeitpunkt das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der vom Schuldspruch umfassten Finanzvergehen im Sinn des § 31 Abs 4 lit b FinStrG bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht „geführt“ wurde (zu diesem Kriterium erneut RIS‑Justiz RS0132861 und RS0133841).

[25] Machen aber fehlende Feststellungen – wie hier zu verjährungshemmenden Umständen (vgl RIS‑Justiz RS0091794 und RS0118545) – die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung eines (nach dem Urteilssachverhalt gegebenen) Ausnahmesatzes (vorliegend Verjährung) unschlüssig, so liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (hier Z 9 lit b) vor (RIS‑Justiz RS0122332 [T11]).

[26] Dies erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[27] Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte