OGH 10ObS8/25m

OGH10ObS8/25m11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2024, GZ 6 Rs 70/24 x‑29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00008.25M.0211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. August 2022) als Bankangestellte, Organisationsentwicklerin und stellvertretende Filialleiterin tätig. Trotz ihres eingeschränkten Leistungskalküls ist sie weiterhin in der Lage, die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte weiterhin auszuüben.

[2] Die Vorinstanzen verneinten den Anspruch der Klägerin auf eine Berufsunfähigkeitspension, in eventu auf Leistungen wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit.

Rechtliche Beurteilung

[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[4] 1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint. Sie können in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043061).

[5] Zwar kann das Berufungsverfahren selbst mängelbehaftet sein, wenn das Gericht zweiter Instanz einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Verkennung des Inhalts der Mängelrüge unbeachtet ließ (vgl RS0041032 [T12]). Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft das hier aber nicht zu. Die von ihr angestrebte inhaltliche Prüfung der Gründe, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensfehler verneint hat, hat im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen (vgl 10 ObS 19/24b Rz 5; 10 ObS 75/23m Rz 4), unterläge ansonsten doch jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl RS0043051 [T4]; RS0042963 [T55]).

[6] 2. Die von der Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angesprochene Beurteilung, ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist (RS0043320 [T12]) und ob es die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163), fällt in den Bereich der in dritter Instanz nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

[7] 3. Mit den Ausführungen, die Vorinstanzen hätten ihre massiven Probleme im Bereich der Halswirbelsäule und die daraus resultierenden Panikattacken und psychischen Beeinträchtigungen unberücksichtigt gelassen, wendet sich die Klägerin gegen das festgestellte Leistungskalkül. Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt aber eine nicht revisible Tatfrage dar (RS0084399 [T11]; 10 ObS 70/24b Rz 5 ua).

[8] 4. Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG liegt nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe verrichten kann (RS0084954 [T8]; 10 ObS 57/24s Rz 10; vgl RS0110071 [T8]). Kann er dagegen – wie die Klägerin – die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert (RS0085056; vgl RS0084322). In diesem Fall bedarf es auch keiner (weiteren) Feststellungen oder Auseinandersetzung mit der Frage einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit.

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