OGH 504Präs2/25s

OGH504Präs2/25s3.2.2025

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Dr. H* F*, Rechtsanwalt, L*, AZ D 193/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:504PRA00002.25S.0203.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

1. Der Präsident des Obersten Gerichtshofs ist im gegenständlichen Ablehnungsverfahren nicht ausgeschlossen.

 

2. Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * ist in den gegen den Disziplinarbeschuldigten Dr. H* F* geführten Disziplinarsachen nicht ausgeschlossen.

 

Begründung:

Mit (weiterem) Ablehnungsantrag vom 9. Dezember 2024 lehnte der Disziplinarbeschuldigte (neuerlich) den Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * sowie (erstmals) den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs wegen Befangenheit ab. Darin bezeichnet er die Begründung eines Erkenntnisses des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * als „lügenhaft“. Sein Schreiben an den Obmann der Sobranje habe zum Entschluss der maßgeblichen Personen geführt, den Disziplinarbeschuldigten unter Missbrauch sämtlicher verfügbarer Machtmittel der Rechtsanwaltskammer * als Rechtsanwalt zum Schweigen zu bringen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die geschilderte Vorgangsweise der Rechtsanwaltskammer * bzw deren Disziplinarrates auch die Tatbilder der Delikte nach § 267c StGB (terroristische Straftat) und § 3a VerbotsG (organisierter Anschlag auf die Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich) erfülle, zumal durch die beschriebene Vorgangsweise des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * offenbar die Tätigkeit einer verfassungsfeindlichen Verbindung an den Gerichtshöfen der Republik Österreich unterstützt werden solle. Es solle Druck auf den Disziplinarbeschuldigten ausgeübt werden, um die an den Gerichtshöfen der Republik Österreich „lückenlos geübte verfassungswidrige Praxis zu verteidigen bzw weiter abzusichern“. Der Anschein der Beteiligung an einem rechtswidrigen Angriff auf die Berufsstellung eines Rechtsanwalts zur Absicherung einer verfassungsfeindlichen Praxis an den Gerichtshöfen, welche „offenbar nahtlos von der Scheinjustiz der Nazi‑Diktatur übernommen wurde“, sei mit der Ausübung einer rechtsstaatlichen Disziplinargerichtsbarkeit über Rechtsanwälte völlig unvereinbar. Die Entscheidung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs im Ablehnungsverfahren 504 Präs 17/24w ließe „eine eindeutige Parteinahme gegen nationalsozialistisch kontaminierte Ikonografie vermissen“. Es müsse angenommen werden, dass der Präsident des Obersten Gerichtshofs keine ausreichenden Vorkehrungen betreffend die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter insbesondere in Bezug auf die Ablehnung von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs getroffen habe.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu war zu erwägen:

Nach § 26 Abs 5 DSt entscheidet über das Vorliegen von Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründen der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Die Frage, wer zur Entscheidung zuständig ist, wenn die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs behauptet wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 77 Abs 3 DSt sind die Bestimmungen der StPO im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus dem DSt nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Im Strafverfahren entscheidet über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Vizepräsident bzw die Vizepräsidentin (§ 44 Abs 2 StPO).

Für das Disziplinarverfahren für Richter verweist § 115 Abs 2 RStDG auf die Bestimmungen der StPO. Für Personalsenate sieht § 49 Abs 5 RStDG vor, dass, wenn der Vorsitzende des Personalsenats selbst von dem geltend gemachten Ausschuss kaum betroffen ist, der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs entscheidet. Im Personalsenat für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Planstellen von Präsident und Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs entscheidet über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs 4 RStDG der Vorsitzende auch dann, wenn er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist (§ 32 Abs 4b Z 3 RStDG). Die NO enthält keine eigenständige Regelung; § 170 Abs 1 NO verweist auf mehrere Regelungen des RStDG, darunter auch § 115 Abs 2 RStDG.

Die Gesetzesmaterialien führen zu § 26 Abs 35 DSt aus: „Die Abs 3‑5 sind neu und enthalten ausdrückliche Regelungen über die Möglichkeit des Beschuldigten und des Kammeranwalts, darüber hinaus Befangenheitsgründe geltend zu machen, über die Pflicht der Disziplinarmitglieder allfällige Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründe bekanntzugeben sowie über die Entscheidung über das Vorliegen solcher Gründe durch den Präsidenten des Disziplinarrats bzw der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission oder den erkennenden Senat. Entsprechend der bisherigen Praxis soll eine derartige Entscheidung in sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 74, 238) nicht bzw nicht abgesondert anfechtbar sein (1188 BlgNR 17. GP  24).

Durch das Verwaltunsgerichtsbarkeits‑Anpassungsgesetz‑Justiz (VAJu) wurde in § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt die Wortfolge „der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „des Obersten Gerichtshofs“ ersetzt.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 26 DSt ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs 5 DSt eine abschließende Regelung der Entscheidung über Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründe beabsichtigte. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber offenbar aus Gründen der Übersichtlichkeit den Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit der Entscheidung über Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründe ausdrücklich normiert hat, obwohl sich dieser ohnedies auch aus der StPO ergeben hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass die Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in der StPO ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Problematik übersehen hätte. Ganz im Gegenteil: Auch nach Einführung der Regelung des Ablehnungsverfahrens der StPO in der heutigen Form durch das StrafprozessreformG BGBl I 2004/19 behielt der Gesetzgeber § 26 Abs 5 DSt nicht nur bei, sondern novellierte diese Bestimmung später durch das VAJu in terminologischer Hinsicht, ließ den Grundgedanken der Regelung im Übrigen aber unverändert. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das Ablehnungsverfahren in Disziplinarsachen eine „Rechtsschutzgrenze“ einzieht. Selbstverständlich hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs – wie jeder andere Richter – sich bei Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen der Amtstätigkeit zu enthalten; über das Vorliegen derartiger Gründe entscheidet aber – vergleichbar den Regelungen nach § 32 Abs 4b Z 3 RStDG sowie für Ablehnungsanträge nach Beginn der Verhandlung § 45 Abs 1 S 2 StPO und § 26 Abs 5 letzter Satz DSt – der Präsident des Obersten Gerichtshofs selbst. Dadurch wird es dem Disziplinarbeschuldigten oder anderen Verfahrensparteien verunmöglicht, durch kaskadenartige Ablehnungen die Funktionsfähigkeit des Disziplinarverfahrens zu unterlaufen.

Dass sich das Disziplinarverfahren gegen Richter in diesem Punkt – wie auch in einigen anderen Punkten – vom Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte unterscheidet, spricht nicht gegen das dargelegte Verständnis des § 26 Abs 5 DSt. Anders als § 26 Abs 5 DSt enthält das RStDG nämlich überhaupt keine Regelung über das Verfahren zur Entscheidung über Ausgeschlossenheits‑ bzw Befangenheitsgründe, sondern verweist diesbezüglich uneingeschränkt auf die StPO. In § 26 Abs 5 DSt wählte der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg, indem er das Ablehnungsverfahren eigenständig und abschließend regelte. Diese abschließende Sonderregelung steht einem Rückgriff auf die Bestimmungen der StPO entgegen; insoweit stellt § 26 Abs 5 DSt eine „andere“ Regelung iSd § 77 Abs 3 DSt dar, die die ergänzende Heranziehung der StPO ausschließt.

Inhaltlich sind die Anträge des Disziplinarbeschuldigten nicht berechtigt. Der Disziplinarbeschuldigte wiederholt dahin im Wesentlichen seinen aus zahlreichen Eingaben bekannten Standpunkt einer österreichweiten verfassungswidrigen Verschwörung. Zum Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * kann auf die Entscheidung 504 Präs 17/24w verwiesen werden. Darin wurde bereits ausgesprochen, dass der Umstand, dass sich in einem Saal der Rechtsanwaltskammer *, der zudem nach einem bekannten liberalen Rechtsanwalt benannt ist, unter den Portraits früherer Kammerfunktionäre auch dasjenige von Dr. Walter Richter befindet, der 1939 durch Erlass des NS‑Reichsministeriums für Justiz zum Leiter der Kammer ernannt wurde, keinen Rückschluss auf einer persönliche Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Disziplinarrats gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten erkennen lässt.

Soweit der Ablehnungswerber sich auf frühere Ablehnungsanträge stützt und auf diese verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Hinweise auf frühere Schriftsätze einer unmittelbaren Rechtsmittelausführung nicht genügen; auf den Inhalt eines in einem früheren Rechtsgang eingebrachten Rechtsmittels ist nicht Bedacht zu nehmen (RS0100102; Vgl RS0100063; RS0100038). Diese primär zur Nichtigkeitsbeschwerde ergangene Rechtsprechung ist auf Ablehnungsanträge sinngemäß anzuwenden (504 Präs 17/24w).

Was die Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs anlangt, stützt sich der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen auf die von diesem gefällte Entscheidung 504 Präs 17/24w. Damit wird aber kein Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, besteht das Wesen der Befangenheit doch in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (15 Os 54/06i; Lässig in Wiener Kommentar StPO § 43 Rz 9). Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des Ablehnungswerbers, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem vollständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0097086; 12 Ns 56/07t; Lässig aaO § 43 StPO Rz 10). Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Ablehnungswerbers deckt, reicht nicht aus (Lässig aaO § 43 StPO Rz 12 mwN). Insbesondere dient ein Ablehnungsantrag nicht dazu, eine nach dem Gesetz unanfechtbare oder nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung über diesen Weg dennoch einer (neuerlichen) Überprüfung zu unterziehen.

Auch die – im Übrigen inhaltlich unzutreffenden – Einwände gegen die Zusammensetzung des Disziplinarsenats des Obersten Gerichtshofs bringen keinen Befangenheitsgrund des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs (der dem betreffenden Senat im Übrigen gar nicht angehört) zur Darstellung.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Senat des Obersten Gerichtshofs gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden hat, dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar ist (RS0116215). Dies kann auch nicht über den Umweg von Ablehnungsanträgen erfolgen. Allfällige weitere wiederholte Ablehnungsanträge ohne substanzielle neue Sachverhaltselemente müssen nicht zum Gegenstand einer ausdrücklichen Entscheidung gemacht werden (RS0046015).

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