European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00187.24M.0129.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 1.150,39 EUR (darin enthalten 191,73 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen dem Erstkläger und der Beklagten besteht ein Eigenheim‑ und Haushaltsversicherungsvertrag. Dem liegen die AVB der Beklagten Stand November 2021 „Mein Zuhause Einfach Erklärt“ zu Grunde. Sie lauten auszugsweise:
„ 2.1.1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG
[…]
Versicherte Sachen sind:
(1) Gebäude sind mit allen Baubestandteilen und Zubehör über und unter Erdniveau versichert.
a) Als Gebäude gelten:
• alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die
– durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren,
– den Eintritt von Menschen gestatten,
– mit dem Boden fest verbunden sind, und
– von einiger Beständigkeit sind und daher für eine langfristige Nutzungsdauer konzipiert sind.
• Bauwerke, die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden bzw. überwiegend bautechnisch ausgeführt sind (wie z.B. Flugdächer, Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken und dgl.).
[…]
c) Zum Gebäude gehören alle Baubestandteile und Zubehör über und unter Erdniveau, die bzw. das unmittelbar mit dem Gebäude verbunden sind/ist, sofern sie sich im Eigentum des Gebäudeeigentümers befinden und/oder der Gebäudeeigentümer vertraglich für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung aufzukommen hat.
Das sind z.B.:
• Elektro‑ und Gasinstallationen samt Messgeräten
• Blitzschutzanlagen
• Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade‑ und Wascheinrichtungen
• Heizungs‑, Wasser‑, Lüftungs‑, Klima‑, Brandmelde‑, Rauchmelde‑, Sprinkler‑ und andere Löschanlagen, thermische Solaranlagen und Fotovoltaikanlagen (inkl. Glas‑ und Kunststoffabdeckungen), Beleuchtungsanlagen (ausgenommen Leuchtmittel), Torsprech‑ und Gegensprechanlagen, Alarmanlagen, Antennenanlagen, Müllentsorgungsanlagen sowie Aufzüge, Rolltreppen und dgl. samt den zugehörigen Installationen und Leitungen
• Gas‑ und Heizöltanks (ohne Inhalt)
• fest eingebaute Trennungswände, versetzbare Zwischenwände, fest montierte Zwischendecken, Deckenverkleidungen, abgehängte Deckenuntersichten; nicht jedoch raumteilende Einrichtungen und Einbaumöbel
• fest verlegte Fußboden‑/Wandauflagen, Verfliesungen; fest montierte Wand‑ u. Balkonverkleidungen
• mit dem Gebäude fest verbundene Treppen, Leitern und Fahnenstangen, auch außen angebrachte
• elektromechanisch betriebene und/oder elektrisch beheizte Tore (auch Schranken) samt ihren Betätigungs‑ und/oder Heizelementen
• Markisen, Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen
• gemauerte Öfen zur Raumheizung
• Geschäftsportale…
[…]
(3) In bestimmten Deckungen zusätzlich mitversicherte Sachen:
Nur wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist, sind nachfolgend angeführte Sachen zusätzlich mitversichert.
[…]
c) Außenanlagen zum Neuwert
Nachfolgend angeführte, privat genutzte Außenanlagen am Versicherungsgrundstück – sofern sie fachgerecht hergestellt und fix installiert bzw. fix montiert sind:
• Anschlüsse für Strom, Wasser, Gas, Telefon und Telekabel
• Gas‑ und Heizöltanks (ohne Inhalt)
• Wasserzu‑ und Ableitungsrohre
• Wasserversorgungs- und ‑aufbereitungsanlagen inklusive deren Zu‑ und Ableitungsrohre
• Wärmepumpenanlagen (auf Basis der Wärmequellen Luft, Erdreich oder Grundwasser) inklusive deren Zu‑ und Ableitungsrohre und Kollektoren
• Antennenanlagen
• Thermische Solaranlagen inklusive deren Zu- und Ableitungsrohre und Kollektoren
• Fotovoltaikanlagen inklusive deren Kollektoren
• Torsprech‑ und Gegensprechanlagen
• Tore (auch Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder Heizelementen
• Postkästen
• Alarm‑ und Überwachungsanlagen
• Beleuchtungsanlagen (ausgenommen Leuchtmittel)
• Schwimmbecken (Pools) und Whirlpools, sofern diese nicht aus Plastik oder aufblasbar sind (Glasfaserverstärkter Kunststoff gilt in diesem Zusammenhang nicht als Plastik), inklusive Zu‑ und Ableitungsrohre sowie angeschlossene Armaturen und Einrichtungen wie z.B. Filter‑, Umwälz‑, Beleuchtungs‑ und Gegenstromanlagen (ausgenommen Schwimmbadfolien)
• Schwimmbad‑/Whirlpoolabdeckungen (ausgenommen Abdeckplanen/‑folien)
• Beregnungs‑ und Bewässerungsanlagen inklusive Zuleitungsrohre
• Pergolen und Pavillons (ausgenommen Pavillons mit Stoff‑ oder Kunststoffplanen, Partyzelte)
• überdachte Abstellplätze, Wäscheplätze, Müllsammelplätze, Kinderspielplätze, gemauerte Grillplätze
• Stützmauern, Terrassen, Freitreppen, Hof‑ und Gehwegbefestigungen
• Sportanlagen, Boots‑ und Badestege
• Garten‑ und Werkzeughütten
• Ladestationen für Elektroautos (Wall‑Box, ...) am Versicherungsgrundstück
[…]
2.1.6. DECKUNGSUMFANG DER PAKETE
[…]
Sturm und Außergewöhnliche Naturereignisse
Was ist versichert?
[…]
Für die Eigenheimversicherung gilt:
[…]
(2) Versicherte Sachen (und besondere Entschädigungsgrenzen)
a) Die in der Eigenheimversicherung versicherten Sachen gemäß Kapitel 2.1.1. 'Eigenheimversicherung (Gebäude) inkl. Haus‑ und Grundbesitzhaftpflicht', Punkt (1).
[…]
c) Für die als Außergewöhnliche Naturereignisse versicherte Gefahren gilt, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die in der Versicherungs‑Urkunde versicherten Gebäude erstreckt.
[…]“
[2] Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft und einer darauf befindlichen Doppelhaushälfte. Im Juni 2023 wurde die Terrasse auf dieser Liegenschaft durch ein starkes Unwetter überflutet und beschädigt.
[3] Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlungvon 7.680 EUR sA für den dadurch eingetretenen Schaden. Die Terrasse sei als ein Teil des Gebäudes dessen Zubehör und als solches vom Versicherungsumfang umfasst.
[4] Die Beklagte wendete – neben der mangelnden Aktivlegitimation der Zweitklägerin – ein, die Terrasse sei als Teil der Außenanlagen gegen die hier relevante Gefahr nicht versichert, weil sich der Versicherungsschutz gegen außergewöhnliche Naturereignisse nur auf die versicherten Gebäude erstrecke.
[5] Das Erstgerichtwies das Klagebegehren ab, weil sich der Versicherungsschutz für die hier relevante Sparte ausschließlich auf das versicherte Gebäude beziehe.
[6] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen im Hinblick auf die Abgrenzung von Baubestandteilen, Zubehör und Außenanlagen bei Terrassen fehle.
[7] Mit ihrer ordentlichen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragen die Kläger, die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[8] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[10] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[11] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[12] 2.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]).
[13] 3. An der Terrasse der Kläger ist ein Schaden aufgrund eines außergewöhnlichen Naturereignisses eingetreten, wovon auch die Kläger in ihrer Revision ausgehen.
[14] 3.1. Nach Art 2.1.6.2. lit c der AVB der Beklagten erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse – im Rahmen der primären Risikoumschreibung – ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Ein solches wird in Art 2.1.1.1. lit a der AVB definiert als ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Das umfasst eindeutig keine Terrasse. Sie ist auch kein konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes, wie etwa die im letzten Punkt der Definition angeführten Überdachungen.
[15] 3.2. In Art 2.1.1.1. lit c der AVB werden zahlreiche als nach den Versicherungsbedingungen zum Gebäude gehörig angesehene Bestandteile eines Gebäudes aufgeführt. In dieser detaillierten Aufzählung findet sich eine Terrasse gerade nicht. Sie findet sich vielmehr in der Aufzählung der Außenanlagen in Art 2.1.1.3. lit c der AVB, die gemäß Abs 3 dieser Bestimmung nur dann als versichert gelten, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist. Eine solche besondere Deckung haben die Kläger nicht vereinbart, wovon sie auch selbst ausgehen.
[16] 3.3. Die Kläger argumentieren mit der Verbindung der Terrasse zum Gebäude, die diese – entgegen der ausdrücklichen Aufzählung in den Versicherungsbedingungen – dennoch zu einem Bestandteil des Gebäudes machen soll. Das vermag schon insoweit nicht zu überzeugen, als die Bedingungen keine explizite Unterscheidung zwischen einer mit dem Gebäude verbundenen und einer mit dem Gebäude nicht verbundenen Terrasse treffen, sondern diese nur im Rahmen der Außenanlagen anführen. Es würde die umfangreiche Aufzählung in den Bedingungen überflüssig machen, würde sich – wie die Kläger meinen – die Eigenschaft als Bestandteil nur durch eine Verbindung mit dem Gebäude ergeben.
[17] 3.4. Auch aus der Judikatur zur Eigenschaft als Zubehör einer Liegenschaft ist für die Kläger nichts gewonnen, weil die hier maßgeblichen, vertraglich vereinbarten Bedingungen unabhängig davon Baubestandteile und Zubehör gleichstellen und hinsichtlich dieser beiden Begriffe auf die unmittelbare Verbindung mit dem Gebäude abstellen. Darunter fallen einerseits Sachen, die ihrer Art nach mit dem Gebäude konstruktiv verbunden sind (wie etwa Elektro‑ und Gasinstallationen, Sanitäranlagen, Heizungsanlagen, Markisen, Jalousien, Rollläden, etc); andererseits werden einige Dinge aufgezählt, die nicht notwendigerweise fest mit dem Gebäude verbunden sein müssen, aber unter der Bedingung der festen Verbindung als Gebäudebestandteil zu gelten haben, wie etwa eine fest verbundene Treppe oder Leiter. Eine Terrasse findet sich in dieser Kategorie nicht.
[18] 3.5. Zwar handelt es sich bei dieser Aufzählung der Gebäudebestandteile um eine beispielhafte, woraus die Kläger ableiten wollen, dass die Terrasse trotz ihrer Aufzählung bei den Außenanlagen – jedenfalls bei Verbindung mit dem Gebäude – dennoch ein Gebäudebestandteil sein könnte. Die Beklagte zählt tatsächlich in ihren Bedingungen andere konstruktive Teile – abhängig von der Verbindung zum Gebäude – in beiden Kategorien auf, wie etwa die verbundene Treppe und die Freitreppe. Diese Vorgehensweise wählt sie für die Terrasse aber gerade nicht, woraus sich eindeutig ableiten lässt, dass die Beklagte keine verbundenen Terrassen von freien Terrassen unterscheidet, sondern die Kategorie „Terrasse“ insgesamt als Außenanlage definiert. Das ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich, weshalb die Bedingungen der Beklagten auch nicht intransparent sind (vgl auch Reisinger in Bührer/Pichler/Reisinger, Sachversicherung [2024] 94, wonach eine Terrasse grundsätzlich nicht zum Gebäude zählt). Im Hinblick auf eine allfällige feste Verbindung der Terrasse der Kläger zum Gebäude liegt daher auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
[19] 4. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass für die hier versicherte Gefahr des außergewöhnlichen Naturereignisses als versichertes Objekt das – auch in der Versicherungsurkunde der Kläger angeführte – Gebäude gilt, dessen Bestandteil die hier in Rede stehende Terrasse nicht ist.
[20] 5. Auch aus der unterschiedlichen Formulierung der Art 2.1.6.2. lit a der AVB „Die in der Eigenheimversicherung versicherten Sachen gemäß Kapitel 2.1.1. 'Eigenheimversicherung (Gebäude) inkl. Haus- und Grundbesitzhaftpflicht'“ und der in 2.1.6.2. lit c der AVB enthaltenen Definition der im Rahmen „Außergewöhnlicher Naturereignisse“ versicherten Gefahren mit den in der Versicherungs‑Urkunde versicherten Gebäuden ist für die Kläger nichts zu gewinnen. Die Formulierung in lit a enthält eine allgemeine Bezugnahme auf die in Punkt 2.1.1. beschriebenen versicherten Sachen; lit c enthält die spezielle Definition der gegen „Außergewöhnliche Naturereignisse“ versicherten Sachen. Letztere Definition nimmt für diese spezielle Gefahr noch zusätzlich auf das in der Versicherungsurkunde genannte Gebäude Bezug, woraus sich auch keine Intransparenz oder gröbliche Benachteiligung ergibt. Es steht der Beklagten frei, für die jeweiligen Risiken den versicherten Gegenstand unterschiedlich festzulegen. Die konkret vorgenommene Umschreibung ist gerade im Bereich des außergewöhnlichen Naturereignisses auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, ist doch ein Schaden an einer Terrasse viel öfter und auch bei leichteren Naturereignissen zu befürchten, als die Schädigung eines Gebäudes.
[21] 6. Entgegen der Ansicht der Kläger sind mit dem versicherten Gebäude im Allgemeinen gerade keine Außenanlagen gemeint, was sich völlig eindeutig daraus ergibt, dass Außenanlagen in den Bedingungen in Art 2.1.1.3. lit c der AVB unter den nur für einzelne Deckungen mitversicherten Sachen angeführt sind. Was sich – zugunsten der Kläger – daran ändern könnte, weil in der Versicherungsurkunde der Kläger festgehalten wurde, dass für dieses Gebäude keine Anlagen vorhanden sind, bleibt unerfindlich.
[22] 7. Auf die Frage der Aktivlegitimation muss damit nicht weiter eingegangen werden.
[23] 8. Der Revision der Kläger war daher keine Folge zu geben.
[24] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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