OGH 7Ob200/24y

OGH7Ob200/24y29.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* A*, vertreten durch Mag. Hansjörg Waizer, LL.M., Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei U* AG *, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 150.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2024, GZ 4 R 127/24v‑66, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Juli 2024, GZ 18 Cg 73/22t‑59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00200.24Y.0129.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.946,30 EUR (darin enthalten 491,05 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger schloss mit der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 150.000 EUR und für das Berufsfeld Koch ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2019 UE00 in der Fassung 9/2019 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

Artikel 7 – Dauernde Invalidität

[...]

9. Berufsunfähigkeit

Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100% der dafür versicherten Summe. [...]

Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50% im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszuüben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. [...]“

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[3] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Einschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insbesondere T5, T7, T87]).

[4] 1.2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von AGB‑Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dies ist hier nicht der Fall.

[5] 2.1. Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Das versicherte Risiko ist damit (nur) die dauernde Invalidität, nicht aber die Berufsunfähigkeit. Die AUVB enthalten in Art 7.9 nur eine Zusatzvereinbarung (nicht für Berufssportler) über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, die zusätzlich noch eine Berufsunfähigkeit bewirkt (7 Ob 128/14w).

[6] 2.2. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dassdie Berufsunfähigkeit zum einen an die Unfähigkeit anknüpft, den zuletzt ausgeübten Beruf und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelte sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit auszuüben (vgl 7 Ob 108/21i). Zum anderen fordert Art 7.9 UE00für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit weiters, dass der bisherige Beruf faktischnicht mehr ausgeübt wird.

[7] 3.1. Nicht mehr bezweifelt wird, dass der Kläger infolge eines Unfalls eine dauernde Invalidität erlitt, die ihn außer Stande setzt, seinenbisherigen Beruf als Koch weiter auszuüben. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage, ob er diesem Beruf weiterhin nachgeht, was ausschließlich einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Die in diesem Zusammenhang als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der von einem Versicherungsnehmer nach einem Unfall erbrachten Tätigkeiten nur auf das im Versicherungsvertrag genannte und vom Versicherungsnehmer vor dem Unfall ausgeübte Berufsbild oder aber auf die vom Versicherungsnehmer konkret erbrachten Tätigkeiten abzustellen ist, stellt sich im hier vorliegenden Fall gerade nicht:

[8] 3.2. Zum Zeitpunkt des Unfalls (22. 7. 2020) führte der Kläger selbständig eine Pension mit à la carte-Betrieb, in der er in seinem erlernten Lehrberuf „Koch“ tätig war. Er arbeitete als Küchenchef gemeinsam mit einem Sous‑Chef und einer Küchenhilfe. Er und sein Koch führten alle Tätigkeiten eines Kochs samt Hilfsarbeiten in der Küche aus.

[9] Beidem Unfall trat ein kompletter Verlust des Geruchssinns (Anosmie) des Klägers ein.Sein Geschmackssinn wurde insoweit beeinträchtigt als ein differenziertes (Ab‑)Schmecken nicht mehr möglich war. Die Tätigkeiten eines Kochs bedingen grundsätzlich den uneingeschränkten Geruchs‑ und Geschmackssinn der handelnden Person. Innerhalb einer Küche gibt es – abgesehen von Hilfstätigkeiten – keinen Aufgabenbereich eines Kochs, bei dem der Geschmacks‑ und Geruchssinn nicht notwendig ist. Auch außerhalb der Küche, nämlich bereits beim Einkauf, ist der Geruchs‑ und Geschmackssinn für die Qualitätsprüfung der Lebensmittel von zentraler Bedeutung – das bloße „In‑Augenschein‑Nehmen“ alleine reicht nicht aus. Auch das Abschmecken aller zuzubereitenden Gerichte ist unabdingbar. Grundarbeiten und Zuarbeiten stehen auf der Ebene einer Hilfskraft.

[10] Seit dem Unfall kocht nur mehr der ehemalige Sous‑Chef, der Kläger ist lediglich als Hilfskraft in der Küche tätig. Er richtet die Teller an und erledigt Vorbereitungsarbeiten. Er bereitet zwar vereinzelt auch Speisen zu, aber ausschließlich mit fixen Mengenangaben nach fix vorgegebener Rezeptur, weil er die Zutaten weder auf ihre Qualität überprüfen noch final abschmecken kann und er demnach lediglich manuell bzw mechanisch in der Lage ist, die Zutaten in der vom Rezept vorgegebenen Menge zusammenzustellen. Der Kläger kocht daher nicht mehr selbständig, weil er sämtliche Gerichte weder abschmecken noch würzen oder à la minute zubereiten kann.

3.3. Die Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Kläger wesentlichen und prägenden Tätigkeiten eines Kochs, wie dem selbständigen Zusammenstellen von Menüs und dem Abschmecken und Zubereiten von Speisen seit dem Unfall nicht mehr nachkomme. Dadurch, dass er weiterhin Hilfstätigkeiten in der Küche erfülle, übe er trotz allfälligem Überschneiden mit den auch von einem Koch durchgeführten Tätigkeiten, nicht mehr den Beruf eines Kochs, sondern jenen einer Küchenhilfe aus. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch bei den vom Kläger übernommenen Tätigkeiten qualitativ nur mehr um bloß untergeordnete Teiltätigkeiten seines erlernten und vor dem Unfall auch ausgeübten Berufs.

[11] 3.4. Die als erheblich erachtete Rechtsfrage, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Kläger seit dem Unfall weder die das Berufsbild eines Kochs prägenden Tätigkeiten noch jene, die er konkret vor dem Unfall erbrachte, ausübt.

[12] 3.5. Die Beklagte argumentiert weiters, dass beim Kläger, der die Pension selbständig führe, nicht nur bei der Beurteilung der Unfähigkeit zur, sondern auch bei jener der weiteren tatsächlichen Ausübung seines bisherigen Berufs die Möglichkeit einer Umorganisation des Betriebs ohne nennenswerte Einkommenseinbußen zu berücksichtigen sei. Ein Eingehen darauf erübrigt sich bereits deshalb, weil gerade nicht feststeht, dass die vom Kläger ohnedies vorgenommene Umorganisation in Form der Einschränkung des Betriebs mit keinen Einkommenseineinbußen verbunden ist.

[13] 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

[14] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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