European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:504PRA00003.25P.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum des Einlangens) lehnte die Beschuldigte den Präsidenten des Oberlandesgerichts * ab, wobei sie auf mehrere bereits zuvor gestellte Ablehnungsanträge verwies.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Über die Ausschließung des Präsidenten eines Oberlandesgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (RIS-Justiz RS0124709; Lässig in Wiener Kommentar § 45 StPO Rz 4a). Voraussetzung für eine allfällige Ausgeschlossenheit oder Befangenheit ist eine konkret-aktuelle Kompetenz des betroffenen Richters (Lässig in Wiener Kommentar StPO vor §§ 43–47 Rz 4; RIS-Justiz RS0097075). Ablehnungsanträge können daher erfolgreich nur in Bezug auf ein (bereits) anhängiges (und noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0097219).
Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts * steht gemäß § 45 Abs 3 StPO ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu. In Hinblick auf den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels besteht im konkreten Ablehnungsverfahren für eine weitere Tätigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * kein Raum. Mangels konkret-aktueller Entscheidungszuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts * ist der Ablehnungsantrag daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Im Übrigen bringt die Beschuldigte keine Gründe zur Darstellung, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts * in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive (15 Os 54/06i; Lässig in Wiener Kommentar StPO § 43 Rz 9). Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Ansicht des Ablehnungswerbers, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem vollständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (RS0097086; 12 Ns 56/07t; Lässig aaO § 43 StPO Rz 10). Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Ablehnungswerbers deckt, reicht nicht aus (Lässig aaO § 43 StPO Rz 12 mwN). Insbesondere dient ein Ablehnungsantrag nicht dazu, eine nach dem Gesetz unanfechtbare oder nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung über diesen Weg dennoch einer (neuerlichen) Überprüfung zu unterziehen.
Soweit die Ablehnungswerberin sich auf frühere Ablehnungsanträge stützt und auf diese verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Hinweise auf frühere Schriftsätze einer unmittelbaren Rechtsmittelausführung nicht genügen; auf den Inhalt eines in einem früheren Rechtsgang eingebrachten Rechtsmittels ist nicht Bedacht zu nehmen (RS0100102; Vgl RS0100063; RS0100038). Diese primär zur Nichtigkeitsbeschwerden ergangene Rechtsprechung ist auf Ablehnungsanträge sinngemäß anzuwenden (504 Präs 17/24w).
Der unzulässige Ablehnungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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