European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00104.24D.0122.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift
I) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen anderen überlassen, und zwar im Juli 2024 und im August 2024 insgesamt 800 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 5,9 % Diacetylmorphin) sowie kleinere Mengen Kokain (beinhaltend zumindest 78,88 % Cocain) an mehrere Abnehmer, darunter jedenfalls zwei Vertrauenspersonen der Polizei, sowie
II) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 19. August 2024 280,14 Gramm Heroin (beinhaltend zumindest 7,9 Gramm Heroin Reinsubstanz [US 4]) sowie 11,5 Gramm Kokain.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch I überließ der Angeklagte während dreier Wochen im Juli 2024 täglich an drei bis vier Abnehmer jeweils zumindest 10 Gramm Heroin sowie kleinere Mengen Kokain. „Unter anderem“ übergab er am 17. Juli 2024 10,7 Gramm Heroin und 1,3 Gramm Kokain sowie am 24. Juli 2024 2,5 Gramm Heroin an eine registrierte Vertrauensperson der Polizei. Vom 12. bis zum 19. August 2024 verkaufte er erneut täglich an drei bis vier Abnehmer jeweils zumindest 10 Gramm Heroin. Insgesamt überließ er auf diese Weise zumindest 800 Gramm Heroin und geringere Mengen Kokain (US 3 f).
[5] Die Kritik (Z 5 dritter Fall), es sei „denkunmöglich“, dass der Angeklagte „jeweils zumindest 10 Gramm Heroin verkaufte, in mindestens einem Fall jedoch eine wesentlich geringere Menge“, verfehlt schon mangels Orientierung an den oben dargestellten Feststellungen ihr Ziel (RIS‑Justiz RS0119370).
[6] Dass die Tatrichter die Feststellungen zur Menge des verkauften Heroins auf die Verantwortung des Angeklagten stützten (US 5 f), ist dem Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[7] Nominell als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) macht die Beschwerde geltend, dass die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er seine Angaben vor der Polizei hinsichtlich des Überlassungszeitraums im Juli 2024 deutlich abschwächte, als Schutzbehauptung werteten (US 5 f; siehe dazu aber auch die im angefochtenen Urteil – aktenkonkform – ins Treffen geführte [nachfolgende] Einräumung der Richtigkeit seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung durch den Angeklagten [ON 27.1, 4; US 6]). Der Sache nach wendet sich die Rüge insoweit bloß mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11) fordert die bedingte Nachsicht zumindest eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe. Solcherart erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099865). Auch dass das Urteil keine Begründung für die Nichtgewährung (teil‑)bedingter Strafnachsicht enthält (vgl US 8), stellt keinen unvertretbaren (und damit aus Z 11 beachtlichen) Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen her (RIS‑Justiz RS0099865 [T2]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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