European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00122.24T.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung ab.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der „ordentliche“ Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall nicht hinausgehe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Zulassungsantrag und Revisionsrekurs“ der Beklagten, der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde. Diese Vorlage ist verfrüht.
[4] 1. Die Anfechtung der Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz mit Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, sondern nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (6 Ob 10/20v Pkt 1; RS0044501 [T18]).
[5] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs aber dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor.
[6] 3. Eine Partei kann jedoch nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Rechtsmittelschriftsatz ist in einem solchen Fall nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht (vgl RS0109620).
[7] 4. Das Rechtsmittel wäre dem Obersten Gerichtshof nur dann wieder vorzulegen, wenn das Rekursgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO entscheidet, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei.
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