OGH 2Ob214/24w

OGH2Ob214/24w21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Thunhart als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Erwachsenenschutzsache des M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2024, GZ 42 R 375/24v‑392, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00214.24W.0121.001

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen erweiterten die vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu besorgenden Angelegenheiten um den Wirkungsbereich der Einkommens‑ und Vermögensverwaltung.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen zeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf.

[3] 1. Die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten psychischen Krankheit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen (RS0106744 [T1]).

[4] 2. Zwar mag die Argumentation im Revisionsrekurs zutreffen, wonach der Betroffene nach der Aktenlage nicht selbst um eine Erweiterung des Wirkungsbereichs des Erwachsenenvertreters angesucht hat. Da jedoch nach den getroffenen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene – zumindest vorübergehend – der Unterstützung im Bereich der Einkommens‑ und Vermögensverwaltung bedarf, erweist sich die Erweiterung des Wirkungsbereichs des Erwachsenenvertreters als nicht korrekturbedürftig.

[5] 3. Der Betroffene hat im Anschluss an seine Rechtsmittelanträge beantragt, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag geht ins Leere, weil Rechtsmittel in Außerstreitsachen die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben (§§ 43 f AußStrG; RS0123257).

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