OGH 2Ob211/24d

OGH2Ob211/24d21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2017 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. C*, 2. M*, beide vertreten durch Perl‑Lippitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 3. I*, vertreten durch PRIME LAW El‑Juaneh Romanek Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 45 R 332/24t‑200, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00211.24D.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der 2017 verstorbene Erblasser setzte in seinem 1989 errichteten Testament die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller, seine Kinder aus erster Ehe, zu gleichen Teilen zu Erben ein. Der 1998 geborene Drittantragsteller gilt rechtlich als eheliches Kind des Erblassers aus einer weiteren Ehe (vgl 2 Ob 87/19m). Der Erblasser wusste bereits bei Geburt des Drittantragstellers, dass dieser nicht sein leiblicher Sohn war.

[2] Die Vorinstanzen stellten das Erbrecht der Antragsteller jeweils zu einem Drittel des Nachlasses fest. Der Drittantragsteller sei nach Errichtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers geboren worden. Gemäß § 775 Abs 2 Satz 2 ABGB werde vermutet, dass ihn der Erblasser letztwillig zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind. Die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung durch den Nachweis, dass der Erblasser in Kenntnis davon, dass der Drittantragsteller (rechtlich) als sein Kind gelte, die letztwillige Verfügung dennoch in gleicher Weise errichtet hätte, sei der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller nicht gelungen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[4] 1. In Verlassenschaftsverfahren liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RS0122922), wobei sich die Bewertung an der Höhe der Aktiva und Passiva zu orientieren hat (RS0122922 [T5]). Eine Rückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung der unterbliebenen Bewertung – die Ausführungen des Rekursgerichts zum „Verfahrenswert“ betrafen nur die Kostenentscheidung – ist aber entbehrlich, weil der Entscheidungsgegenstand im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers eindeutig 30.000 EUR übersteigt (RS0007073 [T10]), sodass ein außerordentlicher Revisonsrekurs erhoben werden kann (§ 62 Abs 5 AußStrG).

[5] 2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

[6] 3. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner eine Verfahrensergänzung anordnenden Vorentscheidung 2 Ob 87/19m bereits klargestellt, dass (1.) § 775 Abs 2 ABGB auch auf Agnationsfälle anzuwenden ist, (2.) aufgrund der Geburt des Drittantragstellers nach Errichtung der letztwilligen Verfügung gemäß § 775 Abs 2 Satz 2 ABGB vermutet wird, dass ihn der Erblasser letztwillig zumindest gleich bedacht hätte wie das am mindesten bedachte Kind, und (3.) die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller als Testamentserben diese Vermutung nur durch den Nachweis widerlegen können, dass der Erblasser in Kenntnis davon, dass der Drittantragsteller (rechtlich) als sein eheliches Kind gelte(n werde), die letztwillige Verfügung dennoch in gleicher Weise errichtet hätte.

[7] 4. Soweit die Revisionsrekurswerber nunmehr die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 775 Abs 2 ABGB auf den vorliegenden Fall überhaupt in Zweifel ziehen und Überlegungen zur Beweislastverteilung anstellen, sind sie darauf zu verweisen, dass der Fachsenat in seinem Aufhebungsbeschluss 2 Ob 87/19m – wie bereits dargestellt – ausgesprochen hat, dass im konkret zu beurteilenden Fall die Vermutung des § 775 Abs 2 Satz 2 ABGB greift und den Revisionsrekurswerbern als Testamentserben lediglich die – im Anlassfall allerdings aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht gelungene – Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung offen steht (Pkt 4.1.).

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