OGH 10ObS130/24a

OGH10ObS130/24a14.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Familienzeitbonus, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 7 Rs 124/24 t‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00130.24A.0114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus gemäß § 2 FamZeitbG für die Zeiträume von 24. Mai 2024 bis 12. Juni 2024 und von 19. Juni 2024 bis 23. Juni 2024.

[2] Der Kläger wurde am 13. Juni 2024 akut stationär im Krankenhaus aufgenommen und befand sich dort in stationärer Behandlung bis einschließlich 18. Juni 2024.

[3] Die Vorinstanzen bejahten den (anteiligen) Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus in den gegenständlichen Zeiträumen.

Rechtliche Beurteilung

[4] In der außerordentlichen Revision steht die beklagte Österreichische Gesundheitskasse auf dem Standpunkt, dass ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus nicht vorgesehen sei, wenn sich der Vater nicht zumindest 28 Tage ununterbrochen in Familienzeit befinde.

[5] 1. Nach nunmehriger Rechtsprechung kann für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus bestehen (RS0133955; anders noch RS0133088 und RS0132377). Primäres Argument dafür war der Umstand, dass sich aus dem für die Anspruchsberechtigung maßgeblichen § 2 FamZeitbG nicht zwingend ergibt, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren Zeitraum als den nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs 3 FamZeitbG gewählten bestehen kann. Aus § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG folgt lediglich, dass sich der Vater im gesamten Zeitraum, in dem ein Anspruch besteht, in Familienzeit befinden muss, die zwischen 28 und 31 Tage beträgt. Die Festlegung eines verbindlichen Anspruchszeitraums gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG ist daher allein für das Verwaltungsverfahren maßgeblich, nicht jedoch für die Frage der Anspruchsberechtigung. Der gänzliche Wegfall des Anspruchs im Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen auch nur an einem Tag des gewählten Bezugszeitraums steht überdies in Widerspruch zum Zweck der Gewährung eines Familienzeitbonus, Väter dazu zu motivieren, sich nach der Geburt des Kindes intensiv dem Kind und der Familie zu widmen.

[6] 2. Auf dieser Grundlage bejahte der Oberste Gerichtshof einen anteiligen Anspruch auf Familienzeitbonus in einem Fall, in dem wegen eines Krankenhausaufenthalts des Kindes die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 2 Abs 3 und 4 FamZeitbG nur für einen Teil des beantragten Zeitraums vorlagen (10 ObS 109/22k). Es mag daher zutreffen, dass sich der Kläger während seines Krankenhausaufenthalts nicht in Familienzeit im Sinn des § 2 Abs 4 FamZeitbG befand und die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG in diesem Zeitraum nicht erfüllt war. Dies hindert aber nach der dargestellten Rechtsprechung die (anteilige) Bejahung eines Anspruchs auf Familienzeitbonus im übrigen Antragszeitraum, in dem unstrittig sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs 1 FamZeitbG erfüllt waren, nicht. Dass der Kläger schon bei der Antragstellung ein dem § 3 Abs 2 FamZeitbG widersprechendes Ausmaß an Familienzeit geplant hätte, behauptet die Beklagte nicht und ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auch nicht anzunehmen.

[7] 3. Die von der Beklagten als bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist somit geklärt, sodass ihre Revision zurückzuweisen ist.

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