OGH 21Ds1/24w

OGH21Ds1/24w9.1.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwältin Dr. Hausmann und den Rechtsanwalt Univ.‑Prof. Dr. Harrer als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller, in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 22. März 2023, GZ D 92/20‑27, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider, des Kammeranwalts Mag. Jakauby und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00001.24W.0109.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis im schuldigsprechenden Teil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

* wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe

1./ am 26. März 2019 im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * namens des Beklagten * V* Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben und ihn bis 21. Februar 2022 vertreten, ohne dafür eine Vollmacht und einen Auftrag von diesem erhalten zu haben und

2./ in den Verfahren AZ * und AZ * des Landesgerichts * * S* gegen * V* vertreten, obwohl er zuvor am 10. Jänner 2019 eine Treuhandschaft als Treuhänder für V* als Auftraggeber übernommen hat,

gemäß § 38 Abs 1 erster Fall iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

1./ am 26. März 2019 im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * – unter Verletzung der Bestimmungen des § 9 RAO und des § 7 RL-BA 2015 – namens des Beklagten * V* Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben und ihn bis 21. Februar 2022 vertreten, ohne dafür eine Vollmacht und einen Auftrag von diesem erhalten zu haben;

2./ unzulässigerweise – weil gegen die Bestimmungen der §§ 9, 10 RAO und §§ 6, 10 RL-BA 2015 verstoßend – in den Verfahren AZ * und AZ * jeweils des Landesgerichts * * S* gegen * V* vertreten, obwohl er zuvor am 10. Jänner 2019 eine Treuhandschaft als Treuhänder für V* als Auftraggeber übernommen hat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (der Sache nach auch) Nichtigkeit relevierende (vgl RIS‑Justiz RS0128656 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 562) Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Schuld und Strafe.

[4] Nach den wesentlichen Feststellungen des Disziplinarrats erhob der Disziplinarbeschuldigte am 26. März 2019 im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * namens des Beklagten V* Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl und vertrat diesen bis 21. Februar 2022, ohne dafür eine Vollmacht oder einen Auftrag erhalten zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte hatte den Zahlungsbefehl von * S*, den er in vielen Verfahren ständig vertritt, erhalten. Der Disziplinarbeschuldigte kontaktierte V* zu keiner Zeit, hatte weder eine E‑Mail‑Adresse noch eine Telefonnummer und agierte dennoch als rechtsfreundlicher Vertreter in diesem Verfahren.

[5] Den weiteren Konstatierungen des Disziplinarrats zufolge hatte der Disziplinarbeschuldigte bereits am 11. Jänner 2019 eine Treuhandvereinbarung unterzeichnet, die ihm ebenfalls von S* übergeben worden war. Dieser Vereinbarung gemäß sollte der Disziplinarbeschuldigte 20 % der Anteile an der E* in Ungarn treuhändig für V* verwalten.

[6] Der Disziplinarbeschuldigte hatte im Zusammenhang mit der von ihm und V* unterzeichneten Treuhandvereinbarung keinen persönlichen Kontakt mit diesem, er hat von diesem keinen zusätzlichen schriftlichen Auftrag oder Vollmacht erhalten. Trotz dieses Treuhandverhältnisses hat der Disziplinarbeschuldigte für S* zu AZ * und AZ * je des Landesgerichts * Klagen gegen V* eingebracht.

 

[7] Die Berufung ist berechtigt.

[8] Nach der unwiderlegten Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten hat S*, ein ständiger Mandant und persönlicher Freund, ihm den Originalzahlungsbefehl mit dem Bemerken übergeben, dass sich der Beklagte V* wegen eines Auslandsaufenthalts „nicht um die Sache kümmern“ könnte und – letztlich in dessen Auftrag – zu verhindern sei, dass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachse. Unter einem möge um eine Ratenvereinbarung mit der klagenden Partei eingekommen werden (ON 26 S 10).

[9] Die Berufung wendet zutreffend ein, dass in diesem Verhalten des Disziplinarbeschuldigten weder ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO noch § 7 RL-BA 2015 erblickt werden kann, zumal überdies die in der Folge tatsächlich getroffene Ratenvereinbarung lange Zeit hindurch von V* eingehalten wurde. Im Verfahren AZ * des Bezirksgerichts * selbst wurde Ruhen vereinbart, erst 2022 kam es zu einem Fortsetzungsantrag der klagenden Partei wegen Ratenverzugs, sodass im Übrigen selbst im Fall einer anfänglichen Vertretung ohne Vollmacht und Auftrag ab Zahlung der ersten Rate von einer nachträglichen Genehmigung des Einschreitens des Disziplinarbeschuldigten durch V* auszugehen wäre.

[10] Zum Schuldspruch zu 2./ weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen des Disziplinarrats die Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der „materiellen“ Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RAO) nicht tragen, weil sich diesen nicht entnehmen lässt, dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst für eine und dann in derselben oder einer zusammenhängenden Sache gegen diese Partei anwaltlich tätig geworden ist. Konstatierungen, dass die Klagsführungen (auf Zahlung von einer Million Euro bzw auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung) jeweils des Landesgerichts * (siehe ES 6) in einem Konnex zur Treuhandschaft stünden, hat der Disziplinarrat nicht getroffen.

[11] Auch für die Annahme, S* sei „Partei des Treuhandverhältnisses“ (ES 9; vgl aber Beilage ./16 zur Anzeige ON 1) gewesen, mangelt es an einer Grundlage.

[12] Ob eine Interessenkollision vorliegt, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Eindrücken der Beteiligten zu beurteilen (Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL‑BA 2015 Rz 8).

[13] Angesichts der nicht effektuierten, V* – aus nicht vom Disziplinarbeschuldigten zu vertretenden Gründen – erst nach der Klagseinbringung zugegangenen Treuhandvereinbarung fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an einer Sachverhaltsbasis, die bei objektiver Betrachtung befürchten ließe, der Disziplinarbeschuldigte wäre gegenüber einem seiner beiden Mandanten in Folge des anderen Mandats nicht mit dem erforderlichen Eifer, der gebotenen Treue und Gewissenhaftigkeit (§ 9 Abs 1 RAO) tätig geworden (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RL‑BA 2015 Rz 23).

[14] Ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Berufungsvorbringen bedurfte, war – da nach der Aktenlage Sachverhaltsannahmen, die einen Schuldspruch nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt in einem der beiden Punkte tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind – das angefochtene Erkenntnis in seinem schuldig sprechenden Teil aufzuheben und in der Sache selbst ein Freispruch zu fällen (RIS-Justiz RS0100239, RS0118545; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24).

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