European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00131.24K.1217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit seiner weiteren Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* und an anderen Orten im Inland mit dem Vorsatz, die ER* GmbH („ER*“) bzw in weiterer Folge sich selbst unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese (US 5, 7 f: in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Betrag) am Vermögen schädigten, und zwar
A/ am 6. November 2020 * M*, indem er diesem eine „topsanierte und vermietbare“ (US 4 f: „'neu top saniert', bezugsfertig und vermietbar“) „Eigentumswohnung“ (Top 16 der Liegenschaft EZ * KG * in E*) zusicherte, die tatsächlich „nicht als solche errichtet worden war“, sondern lediglich aus zwei Pensionszimmern und einem Waschraum (US 5: in einem unsanierten Gasthof) bestand und weder eine Eingangstür noch eine Küche oder einen Küchenanschluss aufwies, zur Unterfertigung eines Kaufvertrags über 102.945 Euro für diese Wohnung und den dazugehörigen Stellplatz, sowie zur „Kreditierung“ des Kaufvertrags und zur Bezahlung von 93.390,74 Euro an die ER*, wobei * M* eine Wohnung samt Stellplatz lediglich im Gesamtwert von 33.000 Euro erwarb und daher im Ausmaß von 60.390,74 Euro geschädigt wurde;
B/ im Oktober 2020 durch Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Tat des abgesondert verfolgten * M* Verfügungsberechtigte der U* AG durch Täuschung über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des * M*, indem sie im Kreditantrag bzw der „Haushaltsrechnung“ ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro bzw incl Sonderzahlungen von 1.983 Euro behaupteten, obwohl * M* zu diesem Zeitpunkt lediglich 1.300 Euro verdiente, und den Umstand verschwiegen, dass die Einkommensverhältnisse des * M* sich spätestens mit November 2020 stark verschlechtern würden, sowie durch Vorlage der Kopie eines Sparbuchs der ER* als Nachweis für das tatsächlich nicht vorhandene Eigenkapital des * M*, indem er sämtliche Unterlagen und die Kopie des Sparbuchs an den Makler * B* zur Vorlage an die B* übermittelte, die U* dadurch zur Zuzählung zweier Kredite in Höhe von 89.000 Euro und 9.000 Euro an * M* zum Erwerb der zu A/ genannten Liegenschaftsteile veranlasste, wobei die Bank lediglich eine Besicherung im Wert von 33.000 Euro erhielt und daher einen Gesamtschaden von 65.000 Euro erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend wendet die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu A/ ein, dass – mit Blick auf die konträren Aussagen des Angeklagten und des Zeugen M* zur entscheidenden Frage von im Zuge des Verkaufsprozesses allenfalls abgegebenen Erklärungen zu den objektiven oder den individuell‑opferbezogenen Wert (vgl RIS‑Justiz RS0094293, RS0099079, RS0119371 [T1, T2], RS0094263 [T16, T17, T18]; Kirchbacher/Sadoghi in WK² § 146 Rz 18, 34, 67, 80, 82) bestimmenden Eigenschaften der in Rede stehenden „Eigentumswohnung“ bzw Liegenschaftsanteile (vgl die widersprüchlichen Urteilsaussagen [US 4 f] dazu, ob das im Zeitpunkt der Verkaufsgespräche bestehende Vorhaben zur Begründung von Wohnungseigentum letztlich umgesetzt wurde) – auf die im schriftlichen Kaufvertrag festgehaltene Passage einzugehen gewesen wäre, wonach der Käufer „Zustand, Beschaffenheit und Ausmaß“ des Kaufobjekts genau kenne und „keine besonderen Eigenschaften des Kaufobjekts zugesichert“ worden seien (ON 2.6 S 4, in der Hauptverhandlung vorgekommen ON 59.3 S 13).
[5] Schon aufgrund dieses Begründungsmangels war das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu A/ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§ 285e StPO).
[6] Der enge sachverhalts‑ und beweismäßige Zusammenhang zwischen dem Schuldspruch zu A/ (Betrug zum Nachteil des * M* im Zusammenhang mit dem Erwerb einer „Eigentumswohnung“) und jenem zu B/ (Betrug zum Nachteil der U* AG im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme des * M* für diesen Liegenschaftserwerb) erfordert fallkonkret auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu B/ (§ 289 StPO; RIS‑Justiz RS0100072) und somit des Urteils zur Gänze.
[7] Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.
[8] Damit sowie mit seiner Berufung war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[9] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass die ER* GmbH durch die zu A/ und B/ inkriminierten Vorgänge nicht zweimal unrechtmäßig bereichert werden konnte (so aber US 5 f und 8), wenn sie den Kaufpreis für die „Eigentumswohnung“ (wenngleich finanziert mit der dem Käufer von der Bank gewährten Kreditsumme) nur einmal (im Wege des von der Verkäuferin und dem Käufer eingesetzten Treuhänders) ausbezahltbekommen sollte (so US 5).
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