OGH 10Ob40/24s

OGH10Ob40/24s17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, vertreten durch den KJHT Land NÖ, Bezirkshauptmannschaft Baden, Rechtsvertretung Minderjähriger, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. Juni 2024, GZ 16 R 154/24x‑84, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 15. April 2024, GZ 34 Pu 111/21d‑71, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00040.24S.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der minderjährige L* ist der Sohn von * und * und befindet sich im Haushalt der Mutter. Der Vater ist kraft Unterhaltsvereinbarung mit dem KJHT vom 4. Oktober 2018 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 290 EUR verpflichtet. Mit Beschluss vom 29. November 2018 gewährte das Bezirksgericht Eisenstadt dem Kind von 1. November 2018 bis 31. Oktober 2023 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe von 290 EUR.

[2] Trotz Zurückweisung des unpräzisierten Unterhaltsherabsetzungsantrags des Vaters vom 2. Dezember 2020 mit Beschluss vom 5. Jänner 2021 setzte das Bezirksgericht Bruck an der Leitha mit Beschluss vom 15. Februar 2021 die von 1. November 2018 bis 31. Oktober 2023 gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Jänner 2021 auf monatlich 165 EUR herab. In seiner Begründung führte es aus, trotz der verabsäumten Präzisierung durch den Vater gebe es ausreichende Anhaltspunkte, dass er seit 3. Jänner 2021 aufgrund Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, Unterhaltszahlungen in Titelhöhe zu leisten.

[3] Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 stellte das Bezirksgericht Baden bisher gewährte Unterhaltsvorschüsse auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG um. Dem Vater sei ab 5. August 2021 aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren die Freiheit im Inland entzogen, weshalb er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. Gemäß § 7 Abs 2 UVG seien die bisher gewährten Vorschüsse auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG umzustellen.

[4] Mit Antrag vom 5. April 2024 begehrte der Minderjährige angesichts der Entlassung seines Vaters aus der Haft am selben Tag, die Unterhaltsvorschüsse wieder auf den laufenden Unterhaltsbeitrag von 290 EUR entsprechend der Unterhaltsvereinbarung der BH Eisenstadt-Umgebung vom 4. Oktober 2018, umzustellen.

[5] Das Erstgericht sprach die Beendigung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG und die Wieder-in-Geltung-Setzung der Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG aus. Die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG seien mit Ablauf des April 2024 einzustellen, der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 29. November 2018, mit dem dem Kind gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 290 EUR gewährt worden sei, werde für die Dauer von 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2026 gemäß § 7 Abs 2 UVG wieder in Geltung gesetzt. In seiner Begründung führte es aus, aufgrund der Haftentlassung des Vaters am 5. April 2024 seien die ursprünglich gewährten Vorschüsse wieder in Geltung zu setzen. Dem Kind seien vor der Inhaftierung des Vaters ursprünglich Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. November 2018 bis 31. Oktober 2023 gewährt worden. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Haftvorschüsse von 32 Monaten seien die ursprünglich gewährten Vorschüsse gemäß § 7 Abs 2 UVG über Antrag bis einschließlich 30. Juni 2026 ohne Prüfung der Voraussetzungen wieder in Geltung zu setzen.

[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahingehend ab, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 29. November 2018, für die Dauer von 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2026 nur über den mit Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 15. Februar 2021 herabgesetzten monatlichen Unterhaltsvorschuss von 165 EUR wieder in Geltung gesetzt werde.

[7] Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, da zur Frage, ob eine vor Umstellung der Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG auf solche iSd § 4 Z 3 UVG („Haftvorschüsse“) rechtskräftig beschlossene Herabsetzung der Vorschüsse nach § 19 Abs 2 UVG im Zuge der Wieder-in-Geltung-Setzung der Vorschüsse nach § 7 Abs 2 UVG berücksichtigt werden müsse oder sich die Wieder-in-Geltung-Setzung alleine am Titel zu orientieren habe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich der unbeantwortet gebliebene Revisionsrekurs des Kindes, mit dem die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

[10] 1. Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift der zuständigen Diplomrechtspflegerin ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]).

[11] 2.1. Mit dem FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) wurde die bereits zuvor in § 7 Abs 2 UVG geregelte Möglichkeit des „Übergangs“ von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse, wenn dem Geldunterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, auf den umgekehrten Fall, nämlich den der Haftentlassung ausgedehnt. Dem § 7 Abs 2 UVG wurde folgender Satz angefügt:

„Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.“

[12] 2.2. Im zugrundeliegenden Initiativantrag wurde begründend ausgeführt, dass durch die Novelle die Auszahlungskontinuität verbessert werden und neue Vorschussanträge nach § 11 UVG nach Haftentlassung obsolet werden sollen. Der vor der Freiheitsentziehung des Unterhaltsschuldners gefasste Gewährungsbeschluss nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG sei mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung vom Gericht [...] mit Beschluss wieder – und zwar grundsätzlich unverändert – in Geltung zu setzen. Lediglich die ursprüngliche Geltungsdauer des Beschlusses sei um die Dauer der Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zu verlängern (IA 673 BlgNR XXIV GP , 38).

[13] 2.3. Da das FamRÄG 2009 das Konzept der unterschiedlichen Strukturierung der Vorschussgründe nicht änderte, ist das Wieder-in-Geltung-Setzen der Titelvorschüsse als Einstellung der Haftvorschüsse mit gleichzeitiger unveränderter Wiedergewährung der früheren Vorschüsse zu verstehen (10 Ob 34/22f Rz 14 mwN). Der Vorteil des Wieder-in-Geltung-Setzens für das Kind liegt darin, dass die Gewährungsvoraussetzungen nicht im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu überprüfen sind (10 Ob 111/15v Punkt 2. mwN).

[14] 2.4. Die Rückumwandlung der Haftvorschüsse auf wiederum Titelvorschüsse „ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung“ nach § 7 Abs 2 Satz 2 UVG bedeutet somit, dass der vor der Freiheitsentziehung des Unterhaltsschuldners gefasste Gewährungsbeschluss ohne Prüfung des materiellen Bestehens eines Titels und seiner Höhe, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist, wieder in Geltung gesetzt werden soll (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 [2019] § 7 UVG Rz 50). Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht, dass auf den ursprünglichen materiellen Titel und dessen Höhe abzustellen wäre, sondern ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers (Auszahlungskontinuität) auf den vor der Inhaftierung gewährten Vorschuss abzustellen.

[15] 2.5. Es steht dem Unterhaltsberechtigten im Übrigen frei, anstelle des „Wieder-in-Geltung-Setzens“ auch einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse zu stellen (RS0130648).

[16] 3. Da das Gesetz eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, liegt auch trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042656).

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