OGH 6Ob147/24x

OGH6Ob147/24x11.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Österreichische Notariatskammer, *, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erteilung einer Auskunft, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juni 2024, GZ 36 R 99/24m‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Februar 2024, GZ 34 C 458/23s‑10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00147.24X.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Datenschutzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist quotenmäßiger Rechtsnachfolger seines im August 2014 verstorbenen Vaters. Die Beklagte führt als dazu nach § 140b NO ermächtigte Kammer das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR). Dieses Register dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge, Erb‑ und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.

[2] Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach dem Vater wurde eine Abfrage des ÖZTR durchgeführt, wobei kein registriertes Testament aufgefunden wurde. Im Jahr 2022 wies die Beklagte auf eine (über Initiierung des Klägers erfolgte) neuerliche Anfrage durch das Verlassenschaftsgericht darauf hin, dass eine Abfrage bereits im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens durchgeführt worden und ohne Ergebnis geblieben sei. Sie sei dennoch bereit, eine neuerliche Abfrage (und Auskunft über aufrechte Registrierungen) durchzuführen, verweigere aber eine solche über bereits gelöschte Daten.

[3] Es steht nicht fest, ob der Vater des Klägers jemals ein Testament errichtet hat.

[4] Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht das Hauptbegehren auf Erteilung der Auskunft, „ob und bejahendenfalls wann und von welchem Registrator“ im ÖZTR die Registrierung einer letztwilligen Verfügung oder sonstigen „erbrechtsbezogenen oder auf den Todesfall bezogenen Urkunde“ des Verstorbenen gelöscht wurde, sowie das Eventualbegehren auf Feststellung, die Beklagte habe die mit dem Hauptbegehren begehrte Auskunft zu erteilen, ab.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[6] 1. Der Kläger stützte sich für sein angebliches Recht auf Auskunftserteilung auf die quotenmäßige Gesamtrechtsnachfolge nach seinem Vater und die Bestimmungen der §§ 140b f NO sowie (ohne weitere Konkretisierung) auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“. Er brachte dazu vor, es sei „das Auskunftsbegehren des Klägers zur Rechtsdurchsetzung seiner erb‑ und vermögensrechtlichen Ansprüche notwendig“. Er sei ansonsten außerstande, einem ihm (behauptetermaßen) zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, nämlich seinem testamentarischen Erbrecht (welches Recht er offenbar als über das ihm eingeantwortete gesetzliche Drittel hinausgehend annimmt). Nur so könne er „sein testamentarisches Erbrecht“ überhaupt geltend machen. An die Auskunftserteilung sei daher ein konkreter vermögenswerter Anspruch des Klägers gekoppelt.

[7] 2. Vorweg sei auf Ansprüche nach dem Datenschutz eingegangen. Eigene personenbezogene Daten des Klägers macht die Revision (zu Recht) nicht geltend. Soweit sie ansatzweise mit der Argumentation, es müsse der Gesamtrechtsnachfolger über „personenbezogene Daten“ des Verstorbenen Auskunft erhalten, mutmaßlich auf einen Anspruch nach der DSGVO oder dem DSG abzuzielen scheint, ist schon deshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären, weil mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz (BGBl I 2018/32) von der Öffnungsklausel in Art 23 DSGVO Gebrauch gemacht wurde. Es richten sich daher bei Datenverarbeitungen zur Führung (unter anderem) des ÖZTR die sich aus Art 12 bis 22 und Art 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung „nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach § 140a Abs 2 Z 8 erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Österreichische Notariatskammer, soweit nicht in den im ersten Satz angeführten Vorschriften eine Zuständigkeit des einzelnen Notars angeordnet ist“ (§ 140b Z 7 NO).

[8] Ungeachtet dessen gilt – wie schon vom Berufungsgericht vorgehalten – die DSGVO schon nach ihren Erwägungsgründen (siehe dazu ErwGr 27, 160) nicht für personenbezogene Daten Verstorbener, und es verbriefen die Bestimmungen über den Datenschutz höchstpersönliche (6 Ob 210/23 [Rz 34]; 6 Ob 112/10d; vgl dazu für das DSG schon JAB 2028 BlgNR 20. GP  3) und daher nicht weiter übertragbare Rechte (VwGH Ra 2016/04/0044; DSK K121.842/0008‑DSK/2012).

[9] 3.1. Nach dem klaren Wortlaut (vgl RS0042656) des Gesetzes in § 140c Abs 3 NO und der von der Beklagten erlassenen Richtlinien vom 21. 10. 1999 für das ÖZTR idgF (ZTR 2000) besteht keine materiell‑rechtliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch des Klägers:

[10] 3.2. § 140c Abs 3 NO sieht eine Übermittlung der registrierten Daten (nur) an die Verlassenschaftsgerichte und an öffentliche Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen einerseits und zu Kontrollzwecken an die Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden andererseits (vgl dazu auch Punkt 11. der Richtlinien und Punkt 15. zur Abfragebefugnis der Verwahrer) vor.

[11] Darüber hinaus ist nach Punkt 15. der Richtlinien bei entsprechendem Nachweis der Identität des Auskunftsersuchenden diesem oder seinem gerichtlichen Erwachsenenvertreter oder anderen gerichtlich bestellten oder gewillkürten Vertretern, zu deren Aufgabenkreis das Auskunftsersuchen zählt, Auskunft über die „ihn betreffenden Registrierungen“ zu erteilen. Die Identifizierung eines Vertreters im Sinne des Punkt 15. der Richtlinien erfolgt nach deren Punkt 16.3. durch Übermittlung der Vertretungsurkunde (auch des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses) in öffentlich beglaubigter Kopie.

[12] Ein Erbe ist – wiewohl es thematisch um die Regelung der Rechtsfolgen nach dem Tod geht (wenn auch nur im Hinblick auf die Registrierung von diesbezüglich errichteten Urkunden, wie etwa Testamenten oder Erbverträgen) – weder im Gesetz noch in den Richtlinien genannt.

[13] 3.3. Das Ersuchen des Klägers bezieht sich nicht auf „eigene“ Registrierungen, und er ist kein in Punkt 15. genannter Vertreter. Vielmehr wäre eine im Hinblick auf den Verwahrer gegebene Umgehung der Verschwiegenheitspflicht des jeweiligen Rechtsvertreters (Verwahrers) durch Offenlegung des Mandats durch die Beklagte zu befürchten, die den Schutz des jeweiligen Mandanten (hier einem Verstorbenen) bezweckt; außerdem wäre eine über die Befugnis der Gerichte und Gerichtskommissäre hinausgehende Abfragebefugnis nicht nachvollziehbar. Eine Art „Jedermanns-Befugnis“ aller Erben zur Abfrage von deaktivierten Daten ihrer Erblasser auf der Grundlage bloßer Vermutungen (steht doch nicht einmal fest, dass vom Vater des Klägers überhaupt ein Testament errichtet wurde) und mit dem Zweck einer bloßen Erkundung ist weder der Notariatsordnung noch den zum ÖZTR erlassenen Richtlinien zu entnehmen.

[14] 4. Die Frage, ob ein Anspruch auf Auskunft (etwa auch unter der zusätzlichen Voraussetzung einer mutmaßlichen Zustimmung des Verstorbenen dazu) auf einer – vom Kläger gar nicht angezogenen – rechtlichen Grundlage eines (namens oder zugunsten eines Testators) abgeschlossenen Vertrags über die Registrierung samt daraus allfällig entspringenden Nebenpflichten denkbar wäre, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Daran ist hier schon deshalb nicht zu denken, weil – wie bereits erwähnt – nicht einmal feststeht, dass der Vater des Klägers jemals ein Testament errichtet hat, er also überhaupt „Testator“ war. Die Errichtung eines Testaments wäre aber denknotwendige Voraussetzung für daran anschließende Vorgänge wie Verwahrung, Registrierung oder Löschung einer Registrierung (Deaktivierung) beim ÖZTR (vgl RS0111271).

[15] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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