European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00186.24K.1127.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Nach den Feststellungen ist das Verhältnis der Eltern seit ihrer Trennung im Oktober 2019 hoch konfliktbehaftet. Sie machen einander bei gemeinsamen Terminen wiederholt Vorwürfe. Zwischen ihnen herrscht weder eine ausreichende Kommunikations‑ und Kooperationsbasis, noch wird es eine solche in absehbarer Zeit geben. Eine funktionierende Kommunikation zwischen ihnen ist praktisch unmöglich.
[2] Während bisher auch der Vater obsorgeberechtigt war, wiesen die Vorinstanzen nunmehr die Obsorgeberechtigung – den rezenten Empfehlungen der Familiengerichtshilfe folgend – allein der Mutter zu. Sie begründeten dies mit der für eine Obsorgeberechtigung beider Elternteile notwendigen Gesprächsbasis von Vater und Mutter. Dem Vater wurde ein Kontaktrecht eingeräumt.
[3] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Rechtliche Beurteilung
[5] Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile zwar (eher) der Regelfall sein (RS0128811 [T1]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt nach ständiger Rechtsprechung aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations‑ und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RS0128812). Es ist notwendig, dass Erziehungs‑ und Betreuungs-maßnahmen besprochen werden, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden und sich die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile nicht regelmäßig widersprechen (RS0128812 [T25]). Zu beurteilen ist daher, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812 [T2, T4]).
[6] Dies kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0128812 [T5, T15, T19]; RS0130248 [T2]). Eine ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt nicht vor.
[7] Richtig ist zwar, dass ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren darf, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]). Dass das Verschulden für die fehlende Gesprächsbasis der Eltern – wie der Vater im Revisionsrekurs meint – primär der Mutter zukomme, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen, vielmehr geht aus diesen eine diesbezügliche Verantwortlichkeit beider Elternteile hervor.
[8] Dass die Mutter besser als der Vater geeignet ist, die alleinige Obsorge auszuüben, ist nach dem Akteninhalt jedenfalls vertretbar.
[9] Dass sich die (noch unmündigen) Kinder für eine „gleichteilige Kontaktregelung“ aussprachen, stand entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers dem vom Erstgericht gefassten und vom Rekursgericht bestätigten Beschluss nicht entgegen. Der Wille eines Kindes stellt zwar für die Frage, wem die Obsorge zukommen soll, grundsätzlich ein relevantes Kriterium dar, allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RS0048820 [T11, T12]).
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