European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00177.24S.1120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen haben den in der Sache auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und c EO gerichteten Antrag abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Antragstellerin zeigt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 1. Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Antragsgegner ein Aufnahmegerät installiert und damit zahlreiche Gespräche aufgezeichnet hat, wovon die Antragstellerin nichts wusste, in seiner rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, dass der Antragsgegner Auseinandersetzungen zwischen den Parteien unmittelbar durch Mitschnitt mit seinem Telefon an einen Dritten zur Aufzeichnung übermittelt hat.
[4] 2. Das führt aber nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung (RS0116014; RS0110055 [T1]). Unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten können zwar grundsätzlich geeignet sein, dem anderen Ehegatten das Zusammenleben unzumutbar im Sinn des § 382b EO zu machen. Das gilt gleichermaßen für einstweilige Verfügungen nach § 382c EO (RS0110446 [T16]). Ein solches Verhalten kann die Anordnung der dort angeführten Sicherungsmaßnahmen aber nur dann ermöglichen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird (vgl 7 Ob 38/23y mwN). Eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit durch die Aufzeichnung der Gespräche, in denen sie dem Antragsgegner auch angekündigt hat, einen Übergriff durch ihn vortäuschen zu wollen, hat die Antragstellerin nach den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht erlitten.
[5] 3. Der Revisionsrekurs war damit zurückzuweisen.
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