European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00099.24T.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[2] 1. Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund einer behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht des Gerichts gegenüber dem in erster Instanz unvertretenen Kläger § 39 Abs 2 Z 1 ASGG kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RS0043172 [T2]; vgl auch RS0043061; RS0042963). Zudem richten sich die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht stets nach den Umständen des Einzelfalls (RS0120057 [T1]).
[3] 2. Hinsichtlich des behaupteten sekundären Feststellungsmangels ist anzumerken, dass die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RS0118891). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt nicht vor (vgl RS0118891 [T5]). Nach der Auslegung der Feststellungen durch das Berufungsgericht liegen die behaupteten Feststellungsmängel nicht vor.
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